Norm
ZPO §27Rechtssatz
Wurde die arme Partei, für die noch kein Rechtsanwalt bestellt worden war, in der Ladung zur Berufungsverhandlung über den Anwaltszwang und die Notwendigkeit des Ansuchens um Bestellung eines Armenanwaltes belehrt, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Rechtsbelehrung, wenn sie unvertreten zur Berufungsverhandlung (in einer Ehescheidungssache) erscheint. Aus diesem Umstand kann weder die Unmöglichkeit der entsprechenden Teilnahme am Verfahren noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035671Dokumentnummer
JJR_19520326_OGH0002_0010OB00252_5200000_001