RS OGH 1952/3/26 1Ob252/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1952
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Norm

ZPO §27
ZPO §64 Z3
ZPO §503 Z1 c5
ZPO §503 Z2 c5

Rechtssatz

Wurde die arme Partei, für die noch kein Rechtsanwalt bestellt worden war, in der Ladung zur Berufungsverhandlung über den Anwaltszwang und die Notwendigkeit des Ansuchens um Bestellung eines Armenanwaltes belehrt, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Rechtsbelehrung, wenn sie unvertreten zur Berufungsverhandlung (in einer Ehescheidungssache) erscheint. Aus diesem Umstand kann weder die Unmöglichkeit der entsprechenden Teilnahme am Verfahren noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 252/52
    Entscheidungstext OGH 26.03.1952 1 Ob 252/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035671

Dokumentnummer

JJR_19520326_OGH0002_0010OB00252_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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