RS OGH 1952/4/7 2Ob248/52 (2Ob249/52), 3Ob9/59, 4Ob112/98v, 3Ob12/07x, 7Ob6/07v, 1Ob80/12i, 1Ob109/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1952
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Norm

ZPO §405 G
ZPO §503 Z1 B1

Rechtssatz

Wurde die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO im Berufungsverfahren unterlassen, so kann die Revision nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 248/52
    Entscheidungstext OGH 07.04.1952 2 Ob 248/52
  • 3 Ob 9/59
    Entscheidungstext OGH 28.01.1959 3 Ob 9/59
  • 4 Ob 112/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 112/98v
    Auch
  • 3 Ob 12/07x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 12/07x
    Vgl aber; Beisatz: Da es sich beim Zuspruch von etwas anderem als begehrt nach stRsp bloß um einen wesentlichen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit handelt, ist es der beklagten Partei verwehrt, eine in zweiter Instanz versäumte Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nachzuholen. (T1)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Vgl aber; Beisatz: Da es sich bei einem Zuspruch in Überschreitung des Klagebegehrens bloß um einen wesentlichen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit handelt, ist es der Beklagten auch verwehrt, die in zweiter Instanz versäumte Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nachzuholen. (T2)
  • 1 Ob 80/12i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
    Auch
  • 1 Ob 109/14g
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 109/14g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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