Begründung: Die beklagte Partei und die K***** B***** GmbH haben dieselbe Geschäftsanschrift und sind insoweit personell eng miteinander verflochten, als Günther K***** jeweils Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist. Die beklagte Partei hat daneben noch vier weitere Geschäftsführer, darunter Karl L*****, die alle selbständig vertretungsbefugt sind. Zwei dieser Geschäftsführer, nicht aber Karl L*****, vertreten auch die K***** B***** GmbH als selbständig vertretungsbefugte ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte legte im freien Gelände am Fuß eines etwa 1 m hohen Moorabbruchs eine 35 cm große, rostige Schwanenhals-Falle aus, um Marder zu fangen. Er versah die Falle mit einem Hühnerei als Köder. Die Falle selbst deckte er mit Erde zu, sodass nur mehr das Ei und der Auslösebügel zu sehen waren. Zwei Tage später ging die Klägerin an der oberen Moorkante spazieren. Sie erblickte das Ei und wollte es aufheben. Dabei wurde der Auslösebügel hochgeschoben, sodass die Fa... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Bestandgeber kann die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht (§ 1118 erster Fall ABGB). Einen derartigen erheblich nachteiligen Gebrauch erblickt die Revisionswerberin im "vertragswidrigen Verhalten" der Beklagten. Worin dieses liegen soll, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht näher ausgeführt. Nach ihrem bisherigen Prozessstandpu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Bestandgeber kann die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht (§ 1118 erster Fall ABGB). Einen derartigen erheblich nachteiligen Gebrauch erblickt die Revisionswerberin im "vertragswidrigen Verhalten" der Beklagten. Worin dieses liegen soll, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht näher ausgeführt. Nach ihrem bisherigen Prozessstandpu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die Klägerin als Legalzessionarin anerkennt, dass sie sich dem Grunde nach ein Mitverschulden des seinerzeitigen Bauherrn anrechnen lassen muss, welches sie der Höhe nach allerdings mit 1/3 begrenzt wissen will, ist Gegenstand der revisionsgerichtlichen Betrachtung ausschließlich die Ausmessung der jeweiligen (Mit-)Verschuldensquote. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Gru... mehr lesen...
Begründung: 1. Zum Rekurs der Kläger Die Kläger haben aus dem Titel des Schadenersatzes an Kosten der außergerichtlichen Einigungsbemühungen des Zweitklägers einen auf die Kläger entfallenden Anteil von 20.000 S und an Kosten des Sachverständigen Ing. Elsässer 5.995 S geltend gemacht. Das Erstgericht hat beide Forderungen für nicht berechtigt erkannt. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass es sich dabei um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg unzulässig s... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN). Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Beklagte hat in erster Instanz weder eingewendet, dass sein Verhalten den im Haus herrschenden Gepflogenheiten entspreche, noch hat er geltend gemacht, dass die Klägerin durch Zuwarten mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes auf ihr Kündigungsrecht verzichtet habe. Seine nunmehrigen Einwände müssen daher schon wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes erfolglos bleiben. Im Übrigen muss nac... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die seit 1971 in Österreich leben, sind beide deutsche Staatsbürger. Sie hatten einander am 31. 8. 1964 geheiratet und am 22. 9. 1964 mit Notariatsakt einen (Ehe)Vertrag geschlossen, in dem rückwirkend mit dem Tag ihrer Eheschließung als ehelicher Güterstand Gütertrennung gemäß § 1414 BGB vereinbart wurde. Nachdem die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 8. 6. 1998 aus dem überwiegenden Verschulden des Antra... mehr lesen...
Begründung: Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters: Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 200... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind in aufrechter Ehe seit dem 29. 10. 1986 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen der am 27. 3. 1987 geborene Arthur und die am 23. 1. 1993 geborene Melanie. Die Ehewohnung in I*****straße 1, steht im Wohnungseigentum des Beklagten. Dieser ist am 1. Mai 1994 - im Einvernehmen mit der Klägerin - aus der Wohnung ausgezogen. Der Beklagte bezahlte in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1997 für seine Kinder insgesamt S 10.000 an Unterhalt, ab Jän... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren die Feststellung, der zwischen den Streitteilen am 5. 10. 1995 zustande gekommene Beherbergungsvertrag sei aufgrund ihrer Kündigung seit 21. 4. 1997 aufgelöst. Weiters begehren sie die Zahlung von S 54.214,50 sA. Sie brachten dazu vor, bei dem mit der beklagten Partei abgeschlosenen "Beherbergungsvertrag" handle es sich um einen Time-Sharing-Vertrag, den sie am 18. 4. 1997 mit sofortiger Wirkung aufgelöst hätten. Sie seien bei Vertragsabschluss als ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht unterließ zunächst einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision. Der Oberste Gerichtshof stellte daraufhin die Akten samt Revision des Klägers dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung der Berufungsentscheidung durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurück. Mit Beschluss vom 21. 6. 2000 ergänzte das Berufungsgericht die Berufungsentscheidung... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte beauftragte die K***** & Partner KEG im Juni 1997 mit der Errichtung eines Hauses, die wiederum ihrerseits im August 1997 beim Kläger im eigenen Namen die Herstellung und Lieferung von Fenstern für das Bauvorhaben der Beklagten bestellte. Nachdem der Kläger die Fenster geliefert und auftragsgemäß Rechnung vom 30. 9. 1997 über S 91.463,96 an die K***** & Partner KEG gelegt hatte, ersuchte Letztere den Kläger, Rechnung direkt an die Beklagte zu leg... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Pächter und Betreiber eines am Talschluss des K*****tales neben dem J*****see in 1096 m Seehöhe liegenden Gasthofes. Am 4. 2. 1997 näherte sich der Kläger, der in K***** den Urlaub verbrachte, gegen 17.25 Uhr bei Schneelage und Dämmerung dem Lokal in der Absicht, die Speisekarte für einen späteren abendlichen Besuch zu studieren. Bevor er das Lokal durch die Eingangstür betrat, begab er sich zunächst zum äußersten westlichen Fenster des Gasthauses, u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung "Überschießende Feststellungen" der ersten Instanz, also Sachverhaltsfeststellungen, die durch ein entsprechendes Prozessvorbringen nicht gedeckt sind, können nach der Rechtsprechung zumindest dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (SZ 61/135 = MR 1988, 161 = ÖBl 1989, 118 - Gloria mwN; JBl 1999, 745; zuletzt 1 Ob 340/99b). ... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer des Hauses G*****, B***** 9, jedenfalls den Rechtsbesitz eines Zufahrtsrechtes über deren Hoffläche zu seinem Nachbarhaus B***** 11 erworben, weshalb auch einer diesbezüglichen Besitzstörungsklage des Klägers gegen die Miteigentümer der Nachbarliegenschaft mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. 2. 1996, 3 R 230/95-28, gegen die Anbringung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 1 EKHG hängt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ua vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges ab. Gemäß § 2 Abs 2 EKHG ist der Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinne des KFG 1967 auszulegen. Die Kraftfahrzeugeigenschaft ist von den Gerichten seit der Aufhebung des § 1 Abs 4 KFG 1967 (BGBl 1992/452) selbständig zu beurteilen (Schwimann/Schauer, ABGB2 VIII, § 2 EKHG Rz 7). Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (JBl 1965, 474; RZ 1982/50; ZVR 1989/28; RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, handelt es sich um einen Einzelfall (10 Ob 2299/96b ua, zuletzt 8 Ob 33/98f), der von den Vorinstanzen im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde. Bei Drittfinanzierung risikoträchtiger Beteiligungen gibt es keinen Einwendungsdurchgriff auf die Bank, wenn sich diese - wie hier - au... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab, die beklagte Partei habe alle Nachteile, die der klagenden Partei auf Grund der Nichterfüllung des zwischen den Vertragsteilen abgeschlossenen näher bezeichneten Kaufvertrages durch die beklagte Partei, insbesondere durch Nichtübernahme der auf Grund des Kaufvertrages durch die klagende Partei gelieferten Apfelsaftkonzentrats usbekischen Ursprungs am vereinbarten Lieferort in Brest, Polen, erwachsen, zu ersetzen. Den... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beurteilung der Frage, ob dem Anfechtungsgegner verschuldete Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw von der Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht der späteren Gemeinschuldnerin zum Vorwurf gemacht werden ka... mehr lesen...
Begründung: Der letzten Unterhaltsbemessung waren ein monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 25.212,57 sowie Sorgepflichten für die in Karenz befindliche Ehefrau und den am 5. 3. 1997 geborenen Sohn Matthias zugrundegelegen. Die einkommens- und vermögenslose mj. Julia befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Das Nettoeinkommen des Vaters hat sich zuletzt nicht geändert. Seit 5. 9. 1998 konsumiert er gemäß § 2 EKUG Karenzurlaub bis einschließlich 4. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann ua in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 übersteigt, eine außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 ZPO). Wurden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie einen einheitlichen Streitgeg... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger betreiben das freie Gewerbe der "Erbensuche"; dh sie sind im Rahmen eines in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen "Büro für Genealogie" mit Sitz in W***** hauptberuflich - sie sind im Register der Wirtschaftskammer Wien eingetragen - bestrebt, auf Grund allgemein zugänglicher Daten hinsichtlich erblos erklärter, gemäß § 130 AußStrG dem Fiskus zu übergebenden Verlassenschaften erbberechtigte Personen ausfindig zu machen. Haben die Kläger e... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand der Klage war zuletzt das Begehren der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden kurz: Kläger) auf Zahlung von S 234.173,82 samt 5 % Zinsen seit 20. 1. 1989 und an Exekutionskosten 7 E 928/98f S 15.717,40 sowie zur Hereinbringung des Betrages von S 249.891,22 samt 5 % Zinsen aus S 234.173,82 seit 20. 1. 1989 die Exekution in den Meistbotsverteilungsrest von S 858.571,70 (mehr oder weniger) im Exekutionsverfahren 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-L... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs1 D1d4AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4ZPO §502 HI2EheG §83 Abs1
Rechtssatz: Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist. Ents... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder un... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung ihres Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626; 4 Ob 78/97t)... mehr lesen...