TE OGH 2000/9/20 9Ob238/00s

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Graz, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Alois F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2000, GZ 3 R 77/00s-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat in erster Instanz weder eingewendet, dass sein Verhalten den im Haus herrschenden Gepflogenheiten entspreche, noch hat er geltend gemacht, dass die Klägerin durch Zuwarten mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes auf ihr Kündigungsrecht verzichtet habe. Seine nunmehrigen Einwände müssen daher schon wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes erfolglos bleiben.

Im Übrigen muss nach den Feststellungen von einem Dauerverhalten des Beklagten ausgegangen werden, das der Annahme eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes jedenfalls entgegensteht (MietSlg 36.399). Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass sich das Verhalten des Beklagten negativ von jenem der übrigen Bewohner abhebt.

Ob ein Verhalten den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 (2. Fall) verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber angesichts der dem Beklagten anzulastenden gravierenden Vorfälle, die in einem Fall sogar zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung geführt haben, nicht die Rede sein.Ob ein Verhalten den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, (2. Fall) verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber angesichts der dem Beklagten anzulastenden gravierenden Vorfälle, die in einem Fall sogar zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung geführt haben, nicht die Rede sein.

Anmerkung

E59224 09A02380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00238.00S.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20000920_OGH0002_0090OB00238_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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