TE OGH 2000/6/28 6Ob137/00s

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Eva P*****, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Dr. Andreas König und Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Dr. Albert F*****, vertreten durch Dr. Peter Grauss, Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Februar 2000, GZ 52 R 77/99a, 85/99b-108, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung ihres Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626; 4 Ob 78/97t).

Der im Aufteilungsverfahren anzuwendende Grundsatz der Billigkeit gebietet nach ständiger Rechtsprechung eine für beide Ehegatten möglichst ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn die eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt wurde, die als solche der Aufteilung entzogen sind, es der Billigkeit entsprechen kann, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (SZ 55/163; RIS-Justiz RS0058268). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichtes in Einklang, das bei seiner Billigkeitsentscheidung berücksichtigt hat, dass erhebliche Teile ehelicher Errungenschaft und gemeinsamer Anstrengung in das von der Aufteilung ausgenommene Unternehmen geflossen sind, das zur Gänze dem Antragsgegner verbleibt. Ob aber aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung des Ausgleichsbetrages zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0057596).

Anmerkung

E58536 06A01370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00137.00S.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00137_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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