TE OGH 2000/9/6 9Ob162/00i

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Veröffentlicht am 06.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter H*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer und Dr. Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Josef H*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 400.000 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. März 2000, GZ 3 R 32/00x-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischen und Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. November 1999, GZ 14 Cg 22/98t-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

21.375 (darin S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Pächter und Betreiber eines am Talschluss des K*****tales neben dem J*****see in 1096 m Seehöhe liegenden Gasthofes. Am 4. 2. 1997 näherte sich der Kläger, der in K***** den Urlaub verbrachte, gegen 17.25 Uhr bei Schneelage und Dämmerung dem Lokal in der Absicht, die Speisekarte für einen späteren abendlichen Besuch zu studieren. Bevor er das Lokal durch die Eingangstür betrat, begab er sich zunächst zum äußersten westlichen Fenster des Gasthauses, um in das beleuchtete Lokalinnere zu blicken. Als er sich dann Richtung Eingangstür drehte, rutschten ihm plötzlich auf einer vereisten Stelle im Bereich einer Rinne ohne Streugut beide Füße nach vorn weg und er kam außerhalb des unmittelbaren beleuchteten Eingangsbereiches, etwa 2,6 bis 6 m westlich der Eingangsmitte, zu Sturz. Dabei erlitt er schwere Verletzungen mit möglichen Dauerfolgen. Der Beklagte hatte vorher etwa zur "Kaffeezeit", noch selbst mit grobkörnigem Splitt gestreut, und zwar sowohl im Eingangsbereich als auch im Rinnenbereich außerhalb des unmittelbaren Eingangsbereiches, in letzterem Bereich jedoch nicht mehr dicht und flächenmäßig. Der Kläger trug beim Sturz hinten offene Leder-Hausschuhe mit glatter Sohle; der Sturz hätte aber auf der vereisten Stelle auch mit geschlossenen, besser profilierten Schuhen passieren können.

Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes S 400.000 an Schmerzengeld und Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle aus dem Unfall vom 4. 2. 1997 resultierenden künftigen Schäden. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten als Gastwirt verletzt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe. Der Beklagte habe ohnehin gestreut. Der Kläger sei in einem Bereich zu Sturz gekommen, den er nicht habe betreten müssen, um in das Gasthaus zu gelangen.

Das Erstgericht stellte mit Teil-Zwischen- und Teilurteil fest, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Unfallsschäden hafte. Der Beklagte habe unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes seine vorvertraglichen Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Kläger als potentiellem Gast verletzt. Er hätte nicht nur den unmittelbaren Eingangsbereich, sondern den gesamten Vorplatz des Gasthauses als erweiterten Zugangsbereich intensiv streuen müssen. Das ungeeignete Schuhwerk des Klägers sei für den Unfall nicht mitursächlich gewesen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil infolge Berufung des Beklagten im Sinne einer Abweisung der Klagebegehren ab. Das vom Beklagten betriebene Gasthaus befinde sich bei einer Seehöhe von 1096 m bereits im alpinen Bereich. Die Witterungsverhältnisse seien daher im Winter extremer als im Flachland. Es sei dort auch wesentlich schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich, einen weiträumigen Bereich um das Haus herum schnee- und eisfrei zu halten. Der Beklagte habe durch eine intensive Splittstreuung im unmittelbaren Eingangsbereich für den gefahrlosen Zugang zum Gasthaus gesorgt. Auch die Beleuchtung im Eingangsbereich habe dem Gast den sicheren Zugangsbereich signalisiert. Im Zusammenhalt mit den herrschenden Witterungsverhältnissen habe der Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass sich ein Gast zuerst dem äußersten westlichen Fenster nähere, das mit dem Eingangsbereich nichts zu tun habe. Wenn daher in diesem Bereich nicht mehr so dicht und flächenmäßig gestreut gewesen sei, so habe dies keine Verletzung der Verkehrspflichten des Gastwirtes begründet. Der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten.

Der Wert des Streitgegenstandes übersteige insgesamt S 260.000; die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil der Rechtsfrage, ob bei einem abgelegenen Gasthaus im alpinen Bereich nicht nur im ausgeleuchteten Zugangsbereich, sondern auch entlang der gesamten Fensterfront intensiv gestreut werden müsse, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.Der Wert des Streitgegenstandes übersteige insgesamt S 260.000; die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil der Rechtsfrage, ob bei einem abgelegenen Gasthaus im alpinen Bereich nicht nur im ausgeleuchteten Zugangsbereich, sondern auch entlang der gesamten Fensterfront intensiv gestreut werden müsse, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage liegt entgegen der Begründung des Berufungsgerichtes nicht vor; sie wird auch vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage liegt entgegen der Begründung des Berufungsgerichtes nicht vor; sie wird auch vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.

Die Verkehrssicherungspflichtigen müssen im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihnen nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (Schwimann/Harrer, ABGB2 VII, § 1295 Rz 44, 45 mwN; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1294; ZVR 1989/28; RZ 1992/77;Die Verkehrssicherungspflichtigen müssen im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihnen nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch VII, Paragraph 1295, Rz 44, 45 mwN; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1294 ;, ZVR 1989/28; RZ 1992/77;

ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023311, RS0023487, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243;

MietSlg 33.216; RIS-Justiz RS0023950). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (6 Ob 180/99k; 7 Ob 128/00z; RIS-Justiz RS0029874; RS0110202).

Die Verkehrssicherungspflicht ist unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahme- oder Bewirtungsvertrages (Schwimann/Harrer aaO § 1319a Rz 27; SZ 43/204; RIS-Justiz RS0023406); der Gastwirt eröffnet mit dem von ihm betriebenen Gasthaus einen Verkehr für jeden potentiellen Gast (vgl ZVR 1990/59). Das vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluss kommt; eine vorvertragliche Pflicht besteht schon gegenüber jedem Besucher als potentiellem Vertragspartner eines Gastwirtes (SZ 52/135; EvBl 1979/22). Dies bedeutet aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass jede Stelle, von der aus das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden muss (ZVR 1990/59). Entscheidend sind der sichere Zustand des Gasthauses selbst und der sichere Zugang zu diesem (SZ 52/135; vgl ebenso SZ 20/80). In diesem Sinn erkannte der Oberste Gerichtshof zu ZVR 1995/130, dass der Pächter eines Gipfelrestaurants in hochalpinen Schigebieten regelmäßig nicht verpflichtet ist, rund um die Uhr die Eingänge oder auch nur "Rundumgänge" um das Haus völlig gefahrfrei zu halten (vgl auch JBl 1991, 48), sondern dass es genügt, wenn die Gasträumlichkeiten samt Nebenräumen und die Zugänge dazu im unmittelbaren Bereich möglichst gesichert werden, wobei Schneeräumung oder allenfalls auch Salz- oder Splittstreuung in Frage kommen.Die Verkehrssicherungspflicht ist unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahme- oder Bewirtungsvertrages (Schwimann/Harrer aaO Paragraph 1319 a, Rz 27; SZ 43/204; RIS-Justiz RS0023406); der Gastwirt eröffnet mit dem von ihm betriebenen Gasthaus einen Verkehr für jeden potentiellen Gast vergleiche ZVR 1990/59). Das vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluss kommt; eine vorvertragliche Pflicht besteht schon gegenüber jedem Besucher als potentiellem Vertragspartner eines Gastwirtes (SZ 52/135; EvBl 1979/22). Dies bedeutet aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass jede Stelle, von der aus das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden muss (ZVR 1990/59). Entscheidend sind der sichere Zustand des Gasthauses selbst und der sichere Zugang zu diesem (SZ 52/135; vergleiche ebenso SZ 20/80). In diesem Sinn erkannte der Oberste Gerichtshof zu ZVR 1995/130, dass der Pächter eines Gipfelrestaurants in hochalpinen Schigebieten regelmäßig nicht verpflichtet ist, rund um die Uhr die Eingänge oder auch nur "Rundumgänge" um das Haus völlig gefahrfrei zu halten vergleiche auch JBl 1991, 48), sondern dass es genügt, wenn die Gasträumlichkeiten samt Nebenräumen und die Zugänge dazu im unmittelbaren Bereich möglichst gesichert werden, wobei Schneeräumung oder allenfalls auch Salz- oder Splittstreuung in Frage kommen.

Der Gastwirt hat demnach den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu streuen (SZ 52/135). Wie groß aber letztlich der Bereich des Einganges ist, den der Gastwirt zu säubern und zu streuen hat, hängt ebenfalls wieder von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt dabei insbesondere auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse an (6 Ob 722/81). Eine allgemein gültige Aussage, wie groß der zu sichernde Eingangsbereich ist, kann demnach nicht getroffen werden (vgl 4 Ob 124/98h).Der Gastwirt hat demnach den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu streuen (SZ 52/135). Wie groß aber letztlich der Bereich des Einganges ist, den der Gastwirt zu säubern und zu streuen hat, hängt ebenfalls wieder von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt dabei insbesondere auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse an (6 Ob 722/81). Eine allgemein gültige Aussage, wie groß der zu sichernde Eingangsbereich ist, kann demnach nicht getroffen werden vergleiche 4 Ob 124/98h).

Der Umstand, wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles (EvBl 1976/50; 4 Ob 3/99s; RIS-Justiz RS0111380). Die Lösung der Frage, ob daher der Beklagte im konkreten Fall alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (4 Ob 124/98h; 1 Ob 338/98g; 9 Ob 10/00m ua).Der Umstand, wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles (EvBl 1976/50; 4 Ob 3/99s; RIS-Justiz RS0111380). Die Lösung der Frage, ob daher der Beklagte im konkreten Fall alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (4 Ob 124/98h; 1 Ob 338/98g; 9 Ob 10/00m ua).

Die angefochtene Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, im konkreten Fall habe der Beklagte alles Zumutbare getan und seine Streumaßnahmen seien ausreichend gewesen, um ein sicheres Betreten des Gasthauses zu gewährleisten, kann keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalles die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, erblickt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.

Anmerkung

E59132 09A01620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00162.00I.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20000906_OGH0002_0090OB00162_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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