Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elfriede B*****, Hauseigentümerin, P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) V***** Gesellschaft mbH *****, 2) V***** Gesellschaft mbH Nachfolger KG *****, ebenda, beide vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung (Streitwert S 10.800), Wiederherstellung (S 60.000) und Aufkündigung (Revisionsinteresse S 70.800), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. November 1999, GZ 41 R 511/99x-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Bestandgeber kann die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht (§ 1118 erster Fall ABGB). Einen derartigen erheblich nachteiligen Gebrauch erblickt die Revisionswerberin im "vertragswidrigen Verhalten" der Beklagten. Worin dieses liegen soll, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht näher ausgeführt. Nach ihrem bisherigen Prozessstandpunkt meint die Revisionswerberin offenbar die vertragswidrige Weitergabe der Bestandobjekte an die vormals Drittbis Fünftbeklagten.Der Bestandgeber kann die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht (Paragraph 1118, erster Fall ABGB). Einen derartigen erheblich nachteiligen Gebrauch erblickt die Revisionswerberin im "vertragswidrigen Verhalten" der Beklagten. Worin dieses liegen soll, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht näher ausgeführt. Nach ihrem bisherigen Prozessstandpunkt meint die Revisionswerberin offenbar die vertragswidrige Weitergabe der Bestandobjekte an die vormals Drittbis Fünftbeklagten.
Richtig ist, dass ein erheblich nachteiliger Gebrauch nicht nur dann gegeben sein kann, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstandes beschädigt wird, sondern auch dann, wenn sich der Bestandnehmer eines solchen Verhaltens schuldig macht, das geeignet ist, wichtige wirtschaftliche Interessen oder sonstige Interessen des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden (RIS-Justiz RS0019774, RS0020940, RS0021031, RS0102020 ua). Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstandes an sich genügt jedoch in der Regel nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. Wegen der weitreichenden Folgen hätte die Vereinbarung einer Vertragspflichtverletzung zum Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB einer klaren und zweifelsfreien Regelung bedurft (MietSlg 33.195; RIS-Justiz RS0021082). Eine solche liegt hinsichtlich der Folgen nicht vor.Richtig ist, dass ein erheblich nachteiliger Gebrauch nicht nur dann gegeben sein kann, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstandes beschädigt wird, sondern auch dann, wenn sich der Bestandnehmer eines solchen Verhaltens schuldig macht, das geeignet ist, wichtige wirtschaftliche Interessen oder sonstige Interessen des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden (RIS-Justiz RS0019774, RS0020940, RS0021031, RS0102020 ua). Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstandes an sich genügt jedoch in der Regel nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB. Wegen der weitreichenden Folgen hätte die Vereinbarung einer Vertragspflichtverletzung zum Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB einer klaren und zweifelsfreien Regelung bedurft (MietSlg 33.195; RIS-Justiz RS0021082). Eine solche liegt hinsichtlich der Folgen nicht vor.
Im Übrigen ist aber die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, stets nach den Umständen des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (MietSlg 24.167, 48.147; RIS-Justiz RS0021018), wovon auch die Revisionswerberin ausgeht. Hängt aber die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, es sei denn es läge eine auffallende Fehlbeurteilung vor (RIS-Justiz RS0021095). Dies ist nicht der Fall. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO wird somit nicht aufgezeigt.Im Übrigen ist aber die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, stets nach den Umständen des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (MietSlg 24.167, 48.147; RIS-Justiz RS0021018), wovon auch die Revisionswerberin ausgeht. Hängt aber die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, es sei denn es läge eine auffallende Fehlbeurteilung vor (RIS-Justiz RS0021095). Dies ist nicht der Fall. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird somit nicht aufgezeigt.
Soweit die Revisionswerberin die Zulassungsbeschwerde darauf stützt, dass die erstgerichtlichen Feststellungen "auf einer völlig unzureichenden Beweiswürdigung beruhen", lässt sie unbeachtet, dass dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). Ebenso können vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel erster Instanz in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängel- und Beweisrüge in der Berufung auseinandergesetzt, diese jedoch als unbegründet verworfen. Eine Begründung für ihre Behauptung, das Berufungsgericht wäre dabei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, bleibt die Revisionswerberin schuldig. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher auch insoweit nicht aufgezeigt.Soweit die Revisionswerberin die Zulassungsbeschwerde darauf stützt, dass die erstgerichtlichen Feststellungen "auf einer völlig unzureichenden Beweiswürdigung beruhen", lässt sie unbeachtet, dass dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,). Ebenso können vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel erster Instanz in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängel- und Beweisrüge in der Berufung auseinandergesetzt, diese jedoch als unbegründet verworfen. Eine Begründung für ihre Behauptung, das Berufungsgericht wäre dabei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, bleibt die Revisionswerberin schuldig. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher auch insoweit nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E59464 09A00370European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00037.00G.1004.000Dokumentnummer
JJT_20001004_OGH0002_0090OB00037_00G0000_000