TE OGH 2000/10/4 9Ob195/00t

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherung VAG, ***** vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Eugen D*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 3,117.371,34 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 779.342,84 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Mai 2000, GZ 2 R 101/00w-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Klägerin als Legalzessionarin anerkennt, dass sie sich dem Grunde nach ein Mitverschulden des seinerzeitigen Bauherrn anrechnen lassen muss, welches sie der Höhe nach allerdings mit 1/3 begrenzt wissen will, ist Gegenstand der revisionsgerichtlichen Betrachtung ausschließlich die Ausmessung der jeweiligen (Mit-)Verschuldensquote. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit jedoch regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Einen gravierenden Verstoß gegen diese Grundsätze vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen, zumal auch aus der von ihr zitierten (- teils nicht einschlägigen, teils von erheblich unterschiedlichen Sachverhalten ausgehenden -) Rechtsprechung keineswegs der allgemeine Grundsatz abzuleiten ist, dass die Anwendung des Verschuldensmaßstabes des § 1299 ABGB in jedem Fall zu einem überwiegenden (Mit-)verschulden des davon Betroffenen führen muss.Da die Klägerin als Legalzessionarin anerkennt, dass sie sich dem Grunde nach ein Mitverschulden des seinerzeitigen Bauherrn anrechnen lassen muss, welches sie der Höhe nach allerdings mit 1/3 begrenzt wissen will, ist Gegenstand der revisionsgerichtlichen Betrachtung ausschließlich die Ausmessung der jeweiligen (Mit-)Verschuldensquote. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit jedoch regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Einen gravierenden Verstoß gegen diese Grundsätze vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen, zumal auch aus der von ihr zitierten (- teils nicht einschlägigen, teils von erheblich unterschiedlichen Sachverhalten ausgehenden -) Rechtsprechung keineswegs der allgemeine Grundsatz abzuleiten ist, dass die Anwendung des Verschuldensmaßstabes des Paragraph 1299, ABGB in jedem Fall zu einem überwiegenden (Mit-)verschulden des davon Betroffenen führen muss.

Der Rekurswerberin ist wohl dahin zu folgen, dass das allfällige Verhalten eines möglichen weiteren Schädigers außer Betracht zu bleiben hat, weil ein derartiges Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde, doch ändert dies nichts an der Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach gleichteiliges Verschulden des seinerzeitigen Bauherrn einerseits und des Beklagten als kontrollierenden Rauchfangkehrermeisters andererseits am Zustandekommen des Schadensereignisses anzunehmen ist: Dem Beklagten kann - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - nur die Verletzung einer Kontroll- und Anzeigepflicht vorgeworfen werden. Die Behauptung, der Beklagte habe die Errichtung einer unzulänglichen Kaminkonstruktion angeordnet oder befürwortet, ist hingegen von den Feststellungen nicht gedeckt. Festgestellt wurde vielmehr nur, dass der Beklagte die "Erneuerung des ostseitigen Kamins" anordnete. Dem steht das Verhalten des Bauherrn gegenüber, welcher den für den späteren Brand ursächlichen Teilaustausch vornahm bzw vornehmen ließ, ohne die hiefür erforderliche Baubewilligung (§ 15 Abs 2 letzter Satz Vorarlberger Landesbauordnung 1962, LGBl 49/1962) einzuholen, wofür er gemäß § 74 Abs 1 leg cit verantwortlich gewesen wäre. Dass er sich überdies einer zur Bauausführung berechtigten Person (§ 74 Abs 1 leg cit) bedient hätte, wurde nicht einmal behauptet. Im Zusammenhalt mit der Feststellung, dass die Sanierung im Falle einer Einschaltung der Baubehörde fachgemäß erfolgt wäre (AS 417), kommt der Unterlassung des Bauherrn erhebliche Bedeutung zu. Die von den Vorinstanzen angenommene Verschuldensteilung (1 : 1) gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Der Rekurswerberin ist wohl dahin zu folgen, dass das allfällige Verhalten eines möglichen weiteren Schädigers außer Betracht zu bleiben hat, weil ein derartiges Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde, doch ändert dies nichts an der Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach gleichteiliges Verschulden des seinerzeitigen Bauherrn einerseits und des Beklagten als kontrollierenden Rauchfangkehrermeisters andererseits am Zustandekommen des Schadensereignisses anzunehmen ist: Dem Beklagten kann - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - nur die Verletzung einer Kontroll- und Anzeigepflicht vorgeworfen werden. Die Behauptung, der Beklagte habe die Errichtung einer unzulänglichen Kaminkonstruktion angeordnet oder befürwortet, ist hingegen von den Feststellungen nicht gedeckt. Festgestellt wurde vielmehr nur, dass der Beklagte die "Erneuerung des ostseitigen Kamins" anordnete. Dem steht das Verhalten des Bauherrn gegenüber, welcher den für den späteren Brand ursächlichen Teilaustausch vornahm bzw vornehmen ließ, ohne die hiefür erforderliche Baubewilligung (Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz Vorarlberger Landesbauordnung 1962, Landesgesetzblatt 49 aus 1962,) einzuholen, wofür er gemäß Paragraph 74, Absatz eins, leg cit verantwortlich gewesen wäre. Dass er sich überdies einer zur Bauausführung berechtigten Person (Paragraph 74, Absatz eins, leg cit) bedient hätte, wurde nicht einmal behauptet. Im Zusammenhalt mit der Feststellung, dass die Sanierung im Falle einer Einschaltung der Baubehörde fachgemäß erfolgt wäre (AS 417), kommt der Unterlassung des Bauherrn erhebliche Bedeutung zu. Die von den Vorinstanzen angenommene Verschuldensteilung (1 : 1) gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Anmerkung

E59610 09A01950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00195.00T.1004.000

Dokumentnummer

JJT_20001004_OGH0002_0090OB00195_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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