TE OGH 2000/7/13 6Ob2/00p

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 500.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Oktober 1999, GZ 15 R 33/99d-21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2000, GZ 15 R 33/99d-24, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab, die beklagte Partei habe alle Nachteile, die der klagenden Partei auf Grund der Nichterfüllung des zwischen den Vertragsteilen abgeschlossenen näher bezeichneten Kaufvertrages durch die beklagte Partei, insbesondere durch Nichtübernahme der auf Grund des Kaufvertrages durch die klagende Partei gelieferten Apfelsaftkonzentrats usbekischen Ursprungs am vereinbarten Lieferort in Brest, Polen, erwachsen, zu ersetzen. Denn die beklagte Partei sei wegen eines der klagenden Partei anzulastenden Verzuges (verspätete Dokumentenbeschaffung und dem folgend verspätete Verladung der Ware) zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten. Dass die Ware tatsächlich den Spezifikationen des Kaufvertrags widersprach, wurde nicht festgestellt. Auch in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung der Erstrichterin finden sich dazu keine Erwägungen.

Das Berufungsgericht beraumte von Amts wegen eine Berufungsverhandlung an und ergänzte in der mündlichen Berufungsverhandlung das erstgerichtliche Beweisverfahren durch "im Einverständnis der Parteien" erfolgte Verlesung näher genannter Urkunden. Daraus stellte es fest, das gelieferte Apfelsaftkonzentrat weiche zumindest im Säuregehalt erheblich von der vereinbarten Qualität ab. In seiner Beweiswürdigung führte der Berufungssenat aus, das Vorbringen der Klägerin, die zur Spezifikation im Kaufvertrag herangezogene Untersuchung sei in rückverdünnter Saftstärke erfolgt, weshalb die Säurewerte unzurechnen seien, könne nicht überzeugen, weil die anderen spezifizierten Werte (Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Kupfer, Zink) der ersten, vom ungarischen Labor durchgeführten Untersuchungen größenordnungsmäßig zu nahe an den entsprechenden Werten der von den deutschen Laboratorien erfassten Werte lägen. Dadurch sei es nicht überzeugend, dass die erste, ungarische Untersuchung am verdünnten Apfelsaft durchgeführt worden sein soll, weil diesfalls auch die sonstigen Werte entsprechend niedriger sein hätten müssen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die zweite Instanz, schon deshalb sei die beklagte Partei zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei bringt keine erheblichen Rechtsfragen zur Darstellung.

Seit der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht zufolge § 496 Abs 3 ZPO die Pflicht, das Verfahren grundsätzlich selbst zu ergänzen und durch Urteil in der Sache zu erkennen. Im allgemeinen ist also die Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz zwingend. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist aber vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen stehen (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 50 ff, 53).Seit der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht zufolge Paragraph 496, Absatz 3, ZPO die Pflicht, das Verfahren grundsätzlich selbst zu ergänzen und durch Urteil in der Sache zu erkennen. Im allgemeinen ist also die Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz zwingend. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist aber vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen stehen (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 50 ff, 53).

Die klagende Partei sieht die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass die zweite Instanz seine Feststellungen über die Mängel der Ware ausschließlich auf Grund von Urkunden getroffen habe, obwohl beide Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der Qualität des Apfelsaftkonzentrats beantragt hätten. Tatsächlich hat nur die beklagte Partei zu diesem Beweisthema auch das Beweismittel des Sachverständigen beantragt (ON 16 AS 169) und die klagende Partei hat sich nur dagegen nicht ausgesprochen. Damit hat aber das Berufungsgericht keinen Beweisantrag der Rechtsmittelwerberin übergangen. Selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes entzieht sich aber einer Überprüfung durch das Revisionsgericht; nur wenn sich die zweite Instanz mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58806 06AA0020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00002.00P.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0060OB00002_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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