Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Charlotte H*****, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Helmut S*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 172.939,80 S, monatlicher Rente von 2.362 S und Feststellung (Streitwert 30.000 S), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2000, GZ 4 R 99/00g-13, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. März 2000, GZ 10 Cg 62/99x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Beklagte legte im freien Gelände am Fuß eines etwa 1 m hohen Moorabbruchs eine 35 cm große, rostige Schwanenhals-Falle aus, um Marder zu fangen. Er versah die Falle mit einem Hühnerei als Köder. Die Falle selbst deckte er mit Erde zu, sodass nur mehr das Ei und der Auslösebügel zu sehen waren. Zwei Tage später ging die Klägerin an der oberen Moorkante spazieren. Sie erblickte das Ei und wollte es aufheben. Dabei wurde der Auslösebügel hochgeschoben, sodass die Falle zuschnappte und die Klägerin an der rechten Hand verletzte.
Die Klägerin begehrte Schmerzengeld, Kostenersatz für Medikamente, Abgeltung des Pflegeaufwandes, eine monatliche Rente sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige, aus dem Unfall entstehende Schäden. Der Kläger habe die Schwanenhalsfalle entgegen dem entsprechenden Verbot des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (Sbg JagdG) im Bereich eines Steiges derart getarnt ausgelegt, dass sie für die Klägerin als solche nicht erkennbar gewesen sei. Die Falle sei zugeschnappt, als sie das Ei auf Grund ihres Interesses als Biologin aufnehmen und untersuchen habe wollen.
Der Beklagte bestritt jegliches Verschulden am Unfall, hilfsweise erhob er einen Mitverschuldenseinwand.
Das Erstgericht entschied mit Teilzwischenurteil, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Der Beklagte hafte für den der Klägerin zugefügten Schaden, weil er gegen das ihm bekannte Verbot des Aufstellens einer solchen Falle verstoßen habe. Ein Mitverschulden der Klägerin sei zu verneinen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus § 72 Abs 4 Sbg JagdG, wonach Fanggeräte nur so aufgestellt werden dürften, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen sei, gehe zweifelsfrei hervor, dass auch Menschen durch die Vorschriften über das Aufstellen von Fallen geschützt werden sollten. Umso mehr müsse dieser Schutzzweck für unerlaubte Fallen gelten. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden. Es sei verständlich, dass jemand ein mitten im freien Gelände liegendes Ei aufhebe, um es zu untersuchen. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass dort solche Fallen vergraben seien, zumal Wildfallen, die Tiere töten, nach § 72 Abs 3 Sbg JagdG überhaupt verboten seien. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Schutzzweckes des § 72 Sbg JagdG fehle.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus Paragraph 72, Absatz 4, Sbg JagdG, wonach Fanggeräte nur so aufgestellt werden dürften, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen sei, gehe zweifelsfrei hervor, dass auch Menschen durch die Vorschriften über das Aufstellen von Fallen geschützt werden sollten. Umso mehr müsse dieser Schutzzweck für unerlaubte Fallen gelten. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden. Es sei verständlich, dass jemand ein mitten im freien Gelände liegendes Ei aufhebe, um es zu untersuchen. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass dort solche Fallen vergraben seien, zumal Wildfallen, die Tiere töten, nach Paragraph 72, Absatz 3, Sbg JagdG überhaupt verboten seien. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Schutzzweckes des Paragraph 72, Sbg JagdG fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Aus § 1325 ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, d.h. einen Schutz gegen Jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Daraus wird die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet, niemanden in seiner körperlichen Unversehrtheit zu gefährden. Jede Körperverletzung, die durch menschliches Verhalten herbeigeführt wird, ist deshalb grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn die Verletzungshandlung nicht gegen besondere gesetzliche Verhaltensnormen verstößt (SZ 51/89 mwN). Jeder, der (selbst erlaubterweise) eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür zu sorgen, dass niemand geschädigt wird, das heißt er hat die erforderliche Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen (7 Ob 631/95 ua; RIS-Justiz RS0102977; RS0023559).Aus Paragraph 1325, ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75, ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, d.h. einen Schutz gegen Jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Daraus wird die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet, niemanden in seiner körperlichen Unversehrtheit zu gefährden. Jede Körperverletzung, die durch menschliches Verhalten herbeigeführt wird, ist deshalb grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn die Verletzungshandlung nicht gegen besondere gesetzliche Verhaltensnormen verstößt (SZ 51/89 mwN). Jeder, der (selbst erlaubterweise) eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür zu sorgen, dass niemand geschädigt wird, das heißt er hat die erforderliche Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen (7 Ob 631/95 ua; RIS-Justiz RS0102977; RS0023559).
Dass die vom Beklagten aufgestellte Falle nicht nur geeignet ist, Tiere zu töten oder Qualen auszusetzen, sondern auch Menschen erheblich zu verletzen und eine besondere Gefahrenquelle für Menschen darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dementsprechend sieht § 72 Abs 4 Sbg JagdG ein allgemeines, sich ausdrücklich auch auf Menschen beziehendes Gefährdungsverbot und im Besonderen das Aufstellen von Warnzeichen vor, falls Fallen aufgelegt werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die gemäß § 72 Abs 3 Sbg JagdG grundsätzlich verbotenen Fallen, die Wildtiere töten sollen, deren Verwendung aber unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid der Landesregierung angeordnet werden kann. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte gegen dieses - für alle Wildtierfallen geltende - Gefährdungsverbot verstoßen hat, kann eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, wobei es auf die Frage, ob der Schutzzweck des grundsätzlichen Verbotes von derartigen Fallen (§ 72 Abs 3 Sbg JagdG) für sich allein auch die körperliche Unversehrtheit von Menschen und nicht bloß das Töten und Quälen von Wildtieren zum Schutzzweck hat, nicht entscheidend ankommt.Dass die vom Beklagten aufgestellte Falle nicht nur geeignet ist, Tiere zu töten oder Qualen auszusetzen, sondern auch Menschen erheblich zu verletzen und eine besondere Gefahrenquelle für Menschen darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dementsprechend sieht Paragraph 72, Absatz 4, Sbg JagdG ein allgemeines, sich ausdrücklich auch auf Menschen beziehendes Gefährdungsverbot und im Besonderen das Aufstellen von Warnzeichen vor, falls Fallen aufgelegt werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die gemäß Paragraph 72, Absatz 3, Sbg JagdG grundsätzlich verbotenen Fallen, die Wildtiere töten sollen, deren Verwendung aber unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid der Landesregierung angeordnet werden kann. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte gegen dieses - für alle Wildtierfallen geltende - Gefährdungsverbot verstoßen hat, kann eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, wobei es auf die Frage, ob der Schutzzweck des grundsätzlichen Verbotes von derartigen Fallen (Paragraph 72, Absatz 3, Sbg JagdG) für sich allein auch die körperliche Unversehrtheit von Menschen und nicht bloß das Töten und Quälen von Wildtieren zum Schutzzweck hat, nicht entscheidend ankommt.
Bloßen Ermessensentscheidungen wie über die Verschuldensfrage und insbesondere auch die Teilung des Verschuldens kommt im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 370/98g = VersR 1999, 259, 2 Ob 129/99f; RIS-Justiz RS0087606). Die Vorinstanzen haben die Verhaltensweise der Klägerin einerseits und des Beklagten andererseits bei der Prüfung der Verschuldensfrage sorgfältig gegeneinander abgewogen. In der Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin kann eine zur näheren sachlichen Auseinandersetzung Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Das von den Vorinstanzen gewonnene Ergebnis entspricht vielmehr der zu einem ähnlichen Unfall (Verletzung eines Touristen durch ein im Bachbett ausgelegtes Schwanenhalsfangeisen) ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 33/59.
Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil das Rechtsmittel mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil das Rechtsmittel mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.
Anmerkung
E59567 06A02400European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00240.00P.1005.000Dokumentnummer
JJT_20001005_OGH0002_0060OB00240_00P0000_000