Norm
AußStrG §14 Abs1 D1d4Rechtssatz
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113732Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021