RS OGH 2000/6/28 6Ob229/99s, 9ObA201/01a, 5Ob288/01s, 8Ob202/02t, 1Ob149/02x, 1Ob125/03v, 3Ob30/03p,

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

AußStrG §14 Abs1 D1d4
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4
ZPO §502 HI2
EheG §83 Abs1

Rechtssatz

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113732

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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