Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gottfried H*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Marc W*****, vertreten durch Dr. Werner Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 234.173,82 sA infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27. März 2000, GZ 1 R 53/00w-35, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Jänner 2000, GZ 5 Cg 89/98b-27, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionrekurses gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 1 ZPO zurückgeleitet.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionrekurses gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528, Absatz 2 a,, 508 Absatz eins, ZPO zurückgeleitet.
Text
Begründung:
Gegenstand der Klage war zuletzt das Begehren der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden kurz: Kläger) auf Zahlung von S 234.173,82 samt 5 % Zinsen seit 20. 1. 1989 und an Exekutionskosten 7 E 928/98f S 15.717,40 sowie zur Hereinbringung des Betrages von S 249.891,22 samt 5 % Zinsen aus S 234.173,82 seit 20. 1. 1989 die Exekution in den Meistbotsverteilungsrest von S 858.571,70 (mehr oder weniger) im Exekutionsverfahren 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-Land zu dulden; in eventu, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 249.891,22 samt 5 % Zinsen aus S 234.173,82 vom 20. 1. 1989 bei sonstiger Exekution in den Meistbotsverteilungsrest im Verfahren 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-Land von S 858.571,70 (mehr oder weniger) zu bezahlen.
Zur Sicherung des Hauptbegehrens beantragte der Kläger überdies die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 5 Cg 89/98b des Landesgerichtes Linz die gerichtliche Hinterlegung des Meistbotsverteilungsrestes 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-Land von S 858.571,70 (mehr oder weniger), in eventu das Drittverbot an das Bezirksgericht Linz-Land hinsichtlich des zu 7 E 119/98k erliegenden Meistbotsrestes von S 858.571,70 (mehr oder weniger) anzuordnen.
Beide Vorinstanzen wiesen dieses EV-Begehren ab. Das Rekursgericht sprach überdies aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen dessen Entscheidung erhob der Kläger mit gemeinsamem Schriftsatz außerordentlichen Revisionsrekurs, für den Fall, dass der Entscheidungsgegenstand nicht S 858.571,70, sondern lediglich S 249.891,22 betrage, den Antrag an das Rekursgericht, seinen Unzulässigkeitsausspruch im Sinne einer Zulassung des (gleichzeitig erhobenen) ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern, und in Abänderung der bekämpften Entscheidung die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.
Das Rekursgericht trug hierauf dem Erstgericht auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof direkt (gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 528 Abs 3, 507b Abs 3 ZPO) vorzulegen und bemerkte hiezu, "dass eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterblieb, weil der Befriedigungsfonds (Meistbot) in Geld besteht bzw der Wert des Entscheidungsgegenstandes ohnehin S 260.000 übersteigt, dies unter Hinzurechnung der Zinsen von 5 % seit 20. 1. 1989 (E. XI zu § 54 JN in Stohanzl, MGA14).Das Rekursgericht trug hierauf dem Erstgericht auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof direkt (gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraphen 528, Absatz 3,, 507b Absatz 3, ZPO) vorzulegen und bemerkte hiezu, "dass eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterblieb, weil der Befriedigungsfonds (Meistbot) in Geld besteht bzw der Wert des Entscheidungsgegenstandes ohnehin S 260.000 übersteigt, dies unter Hinzurechnung der Zinsen von 5 % seit 20. 1. 1989 (E. römisch XI zu Paragraph 54, JN in Stohanzl, MGA14).
Tatsächlich ist jedoch von einem zwar S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteigenden rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstand auszugehen, sodass das Rekursgericht über den Abänderungsantrag nach §§ 508 Abs 1, 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO und nicht der Oberste Gerichtshof über den primär erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zu entscheiden hat. Dies aus folgenden Erwägungen:Tatsächlich ist jedoch von einem zwar S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteigenden rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstand auszugehen, sodass das Rekursgericht über den Abänderungsantrag nach Paragraphen 508, Absatz eins,, 528 Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO und nicht der Oberste Gerichtshof über den primär erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zu entscheiden hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist vorauszuschicken, dass es sich beim vorliegenden, vom Sicherungsbegehren betroffenen Klageanspruch um einen solchen in Geld handelt, der demgemäß auch (nur) mit den Mitteln des § 379 EO sicherungsfähig ist (SZ 53/46). Aus diesem Grunde bedurfte es - insoweit ist dem Rekursgericht zuzustimmen - auch keines (gesonderten) Bewertungsausspruches (nach §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO). Nicht gefolgt werden kann jedoch der weiteren Auffassung, dass bei einer solchen Anfechtungsklage die ganze in ihrer Befriedigung verletzte Forderung an Kapital einschließlich Zinsen und allfälligen Kosten in Anschlag zu bringen sei. Die hiefür vom Rekursgericht zitierte Fundstelle "E. XI zu § 54 JN in Stohanzl, MGA14" führt hiezu zwei Belegstellen an, nämlich OGH in AmtlSlg 1864 und OLG Wien in DREvBl 1940/426. Diese zweitgenannte (zweitinstanzliche) Entscheidung beruft sich ihrerseits ohne nähere eigene Begründung schlicht auf die erstgenannte; diese wiederum enthält zwar im Rechtssatz den Ausspruch, dass bei Berechtigung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes bei der Anfechtungsklage nach § 12 AnfO § 54 Abs 2 JN (wonach ua Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätten) keine Anwendung finde, sondern die in ihrer Befriedigung verletzte Forderung an Kapital, Zinsen und allfälligen Kosten in Anschlag zu bringen sei. Im Volltext der Entscheidungsveröffentlichung aaO ist dieser Rechtssatz jedoch nicht zu finden, sodass es sich insoweit tatsächlich um keine stützungsfähige Belegstelle handelt. Der erkennende Senat vermag einer solchen Argumentation auch inhaltlich nicht beizutreten, weil die Grundregel des § 54 Abs 2 JN (bei einem wie hier bereits einleitend ausgeführt in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand) generell - also nicht bloß bei der Zuständigkeitsprüfung, sondern im Hinblick auf die ausdrückliche Vorschrift des § 500 Abs 3 ZPO, der gemäß § 526 Abs 3 ZPO (hier iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) auch auf Rekursentscheidungen anzuwenden ist - auch für die Prüfung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Revision oder eines Revisionsrekurses Anwendung zu finden hat, und insoweit auch im Provisorialverfahren, das sich primär nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtet, gilt (ausführlich Gitschthaler in Fasching, I2 Rz 23 und 24 zu § 54 JN; ebenso auch Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 54 JN). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger (laut modifiziertem Klagebegehren) auch Exekutionskosten in Höhe von S 15.717,40 selbständig (als Hauptsache) geltend macht, weil diese nicht bereits von Anfang an selbständig eingeklagt worden (und damit ihrer Akzessorietät entkleidet) waren (Gitschthaler, aaO Rz 28), und andererseits selbst bei Addition zum Hauptsachenbetrag von S 234.173,82 der Schwellenwert von S 260.000 nicht überschritten würde (Summe S 249.891,22); dass die Zinsen zu diesem Summenbetrag als bloßer Anhang zum Kapital nicht weiter verselbständigbar sind, folgt hingegen nach dem Vorgesagten zwingend aus der Anwendung der Bestimmung des § 54 Abs 2 JN, mit der sich freilich die vom Rekursgericht für seinen Standpunkt reklamierte Vorentscheidung des OLG Wien überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Ihr kann daher auch aus den vorgenannten Erwägungen nicht beigetreten werden.Zunächst ist vorauszuschicken, dass es sich beim vorliegenden, vom Sicherungsbegehren betroffenen Klageanspruch um einen solchen in Geld handelt, der demgemäß auch (nur) mit den Mitteln des Paragraph 379, EO sicherungsfähig ist (SZ 53/46). Aus diesem Grunde bedurfte es - insoweit ist dem Rekursgericht zuzustimmen - auch keines (gesonderten) Bewertungsausspruches (nach Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins,, 526 Absatz 3, ZPO, Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO). Nicht gefolgt werden kann jedoch der weiteren Auffassung, dass bei einer solchen Anfechtungsklage die ganze in ihrer Befriedigung verletzte Forderung an Kapital einschließlich Zinsen und allfälligen Kosten in Anschlag zu bringen sei. Die hiefür vom Rekursgericht zitierte Fundstelle "E. römisch XI zu Paragraph 54, JN in Stohanzl, MGA14" führt hiezu zwei Belegstellen an, nämlich OGH in AmtlSlg 1864 und OLG Wien in DREvBl 1940/426. Diese zweitgenannte (zweitinstanzliche) Entscheidung beruft sich ihrerseits ohne nähere eigene Begründung schlicht auf die erstgenannte; diese wiederum enthält zwar im Rechtssatz den Ausspruch, dass bei Berechtigung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes bei der Anfechtungsklage nach Paragraph 12, AnfO Paragraph 54, Absatz 2, JN (wonach ua Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätten) keine Anwendung finde, sondern die in ihrer Befriedigung verletzte Forderung an Kapital, Zinsen und allfälligen Kosten in Anschlag zu bringen sei. Im Volltext der Entscheidungsveröffentlichung aaO ist dieser Rechtssatz jedoch nicht zu finden, sodass es sich insoweit tatsächlich um keine stützungsfähige Belegstelle handelt. Der erkennende Senat vermag einer solchen Argumentation auch inhaltlich nicht beizutreten, weil die Grundregel des Paragraph 54, Absatz 2, JN (bei einem wie hier bereits einleitend ausgeführt in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand) generell - also nicht bloß bei der Zuständigkeitsprüfung, sondern im Hinblick auf die ausdrückliche Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, der gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO) auch auf Rekursentscheidungen anzuwenden ist - auch für die Prüfung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Revision oder eines Revisionsrekurses Anwendung zu finden hat, und insoweit auch im Provisorialverfahren, das sich primär nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtet, gilt (ausführlich Gitschthaler in Fasching, I2 Rz 23 und 24 zu Paragraph 54, JN; ebenso auch Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 54, JN). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger (laut modifiziertem Klagebegehren) auch Exekutionskosten in Höhe von S 15.717,40 selbständig (als Hauptsache) geltend macht, weil diese nicht bereits von Anfang an selbständig eingeklagt worden (und damit ihrer Akzessorietät entkleidet) waren (Gitschthaler, aaO Rz 28), und andererseits selbst bei Addition zum Hauptsachenbetrag von S 234.173,82 der Schwellenwert von S 260.000 nicht überschritten würde (Summe S 249.891,22); dass die Zinsen zu diesem Summenbetrag als bloßer Anhang zum Kapital nicht weiter verselbständigbar sind, folgt hingegen nach dem Vorgesagten zwingend aus der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN, mit der sich freilich die vom Rekursgericht für seinen Standpunkt reklamierte Vorentscheidung des OLG Wien überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Ihr kann daher auch aus den vorgenannten Erwägungen nicht beigetreten werden.
Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, dass tatsächlich nur ein unter S 260.000 betragender Entscheidungsgegenstand vorliegt. In einem solchen Fall ist ausschließlich das durch die WGN 1997 neu eingeführte Verfahren nach § 508 Abs 1 ZPO anzuwenden; ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall jedenfalls unzulässig (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 22). Der dennoch (im Rechtsmittel sogar prioritär) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Gleichzeitig war der Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Prüfung und Erledigung des gemäß § 508 Abs 1 ZPO gleichzeitig, wenngleich eventualiter gestellten Abänderungsantrages zuzuleiten. Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu den inhaltlichen Argumenten im Rechtsmittel sind dem Senat - im derzeitigen Stadium des Verfahrens - verwehrt, solange nicht das Rekursgericht im Sinne des § 508a Abs 3 (§ 528 Abs 2a) ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Reisionsrekurs doch nach § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) zulässig ist.Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, dass tatsächlich nur ein unter S 260.000 betragender Entscheidungsgegenstand vorliegt. In einem solchen Fall ist ausschließlich das durch die WGN 1997 neu eingeführte Verfahren nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO anzuwenden; ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall jedenfalls unzulässig (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 22). Der dennoch (im Rechtsmittel sogar prioritär) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Gleichzeitig war der Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Prüfung und Erledigung des gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gleichzeitig, wenngleich eventualiter gestellten Abänderungsantrages zuzuleiten. Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu den inhaltlichen Argumenten im Rechtsmittel sind dem Senat - im derzeitigen Stadium des Verfahrens - verwehrt, solange nicht das Rekursgericht im Sinne des Paragraph 508 a, Absatz 3, (Paragraph 528, Absatz 2 a,) ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Reisionsrekurs doch nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO) zulässig ist.
Aus allen diesen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auch über die im Rechtsmittel verzeichneten Kosten ist bei der derzeitigen Verfahrenslage mangels Beurteilungsmöglichkeit der Berechtigung oder Nichtberechtigung des Revisionsrekurses im Inhaltlichen nicht vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Eine spruchmäßige Kostenentscheidung hatte damit zu entfallen.
Anmerkung
E58411 02A01690European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00169.00T.0629.000Dokumentnummer
JJT_20000629_OGH0002_0020OB00169_00T0000_000