Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Christian R*****, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 876.222 s.A. über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2000, GZ 2 R 144/99g-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, handelt es sich um einen Einzelfall (10 Ob 2299/96b ua, zuletzt 8 Ob 33/98f), der von den Vorinstanzen im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde.
Bei Drittfinanzierung risikoträchtiger Beteiligungen gibt es keinen Einwendungsdurchgriff auf die Bank, wenn sich diese - wie hier - auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt hat und keine Kenntnis von Umständen hatte, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäftes mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (SZ 67/54 uva; zB 5 Ob 562/94; 1 Ob 540/95; 4 Ob 2005/96y). Dass der Ankauf von Aktien im hohen Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft nur dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war (SZ 69/86), was hier nicht der Fall war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der finanzierenden Bank damals die Wertlosigkeit der zu erwerbenden Aktien bekannt war. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beklagte bei der Gesellschaft, an der er Beteiligungen erworben hatte, bereits über zehn Jahre als Finanzberater tätig war und somit zu erwarten war, dass er sich über die Finanzlage der Gesellschaft selbst ein ausreichendes Bild machen konnte.
Bei dem Vorbringen des Beklagten in der außerordentlichen Revision, das Berufungsgericht habe sich mit der in der Berufung (!) aufgeworfenen Frage der wirtschaftlichen Einheit und Verflechtung zwischen kreditgewährender Bank, Anlagegesellschaft und Gesellschaft, an der er Beteiligungen erworben habe, und der sich daraus ergebenden Aufklärungspflicht nicht auseinandergesetzt, handelt es sich, wie sich schon aus der Revision selbst ergibt, um eine unzulässige Neuerung; es gibt keine diesbezüglichen Parteienbehauptungen in erster Instanz.
Anmerkung
E58695 08A01610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00161.00K.0713.000Dokumentnummer
JJT_20000713_OGH0002_0080OB00161_00K0000_000