TE OGH 2000/10/3 4Ob243/00i

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede S*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Granner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1. W***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, 2. Wilhelm A*****, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen 97.957,74 S sA, infolge Revision der Erstbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 19. April 2000, GZ 22 R 74/00i-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 1. Dezember 1999, GZ 8 C 124/99x-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch aufgrund eines Antrags nach § 508 ZPO abgeändert und die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil es die Frage, ob der Gläubiger das die Leistungspflicht betreffende Anerkenntnis durch die Entgegennahme von Zahlungen schlüssig annimmt, wegen Fehlens einschlägiger Rechtsprechung für erheblich erachtete. Diese Frage ist aber nach den Grundsätzen zu beantworten, die für schlüssige Willenserklärungen ganz allgemein gelten. Danach kann die Erklärung in einer positiven Handlung oder in einem Unterlassen bestehen und muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, so dass kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt; dabei sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen (§ 863 ABGB; ÖBA 1998/740 [Bollenberger] = ZIK 1999, 23; Apathy in Schwimann, ABGB**2 § 863 Rz 11 f mwN). Einer Entscheidung über das Vorliegen einer schlüssigen Willenserklärung kommt daher regelmäßig über den Einzelfall hinaus keine allgemeine Bedeutung zu, soweit die Auslegung - wie hier - den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik nicht widerspricht (WoBl 1992, 188 ua).Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch aufgrund eines Antrags nach Paragraph 508, ZPO abgeändert und die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil es die Frage, ob der Gläubiger das die Leistungspflicht betreffende Anerkenntnis durch die Entgegennahme von Zahlungen schlüssig annimmt, wegen Fehlens einschlägiger Rechtsprechung für erheblich erachtete. Diese Frage ist aber nach den Grundsätzen zu beantworten, die für schlüssige Willenserklärungen ganz allgemein gelten. Danach kann die Erklärung in einer positiven Handlung oder in einem Unterlassen bestehen und muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, so dass kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt; dabei sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen (Paragraph 863, ABGB; ÖBA 1998/740 [Bollenberger] = ZIK 1999, 23; Apathy in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 863, Rz 11 f mwN). Einer Entscheidung über das Vorliegen einer schlüssigen Willenserklärung kommt daher regelmäßig über den Einzelfall hinaus keine allgemeine Bedeutung zu, soweit die Auslegung - wie hier - den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik nicht widerspricht (WoBl 1992, 188 ua).

Für die Frage, ob die Klägerin das Anerkenntnis der Erstbeklagten durch die Entgegennahme der Leibrentenzahlungen angenommen hat, gilt daher nichts anderes als für die Frage, ob die Erstbeklagte mit ihrer Erklärung vom 11. 3. 1981 die Zahlungsverpflichtung konstitutiv anerkannt hat. Auch diese Frage ist, wie das Berufungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung ausführt, eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.Für die Frage, ob die Klägerin das Anerkenntnis der Erstbeklagten durch die Entgegennahme der Leibrentenzahlungen angenommen hat, gilt daher nichts anderes als für die Frage, ob die Erstbeklagte mit ihrer Erklärung vom 11. 3. 1981 die Zahlungsverpflichtung konstitutiv anerkannt hat. Auch diese Frage ist, wie das Berufungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung ausführt, eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.

Keine erhebliche Bedeutung, weil allein auf die Umstände des Einzelfalls bezogen, kommt auch der Frage zu, ob die Klägerin das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses ausreichend behauptet hat. Der von der Klägerin aufgezeigten Entwicklung der Rechtsprechung zur Anerkenntniswirkung der Saldofeststellung beim Kontokorrent fehlt die erhebliche Bedeutung, weil diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob im Stillschweigen auf Mitteilungen (des Kontoabschlusses) ein konstitutives Anerkenntnis und damit ein Verzicht auf Einwendungen liegt, sondern maßgebend ist, ob die Klägerin die ausdrückliche Erklärung und Verpflichtung der Erstbeklagten vom 11. 3. 1981, sie werde "die Leibrentenzahlungen in der vertraglich festgelegten Höhe weiterhin durchführen", dadurch (schlüssig) angenommen hat, dass sie die Zahlungen entgegennahm und in der Folge auf die ebenfalls im Schreiben vom 11. 3. 1981 angekündigte Sicherstellung dieser Zahlungen drängte, welche sie schließlich aufgrund einer weiteren Vereinbarung vom 13. 6. 1983 auch erhielt. Wenn daher im Schweigen des Kunden auf die Anzeige oder Abrechnung durch die Bank nicht die Genehmigung der darin bezogenen Geschäftsfälle, die auf keinem gültigen Auftrag des Kunden beruhen, gesehen wird (SZ 62/153 = JBl 1990, 173 = ÖBA 1990, 136 = RdW 1990, 45 ; SZ 63/226 = ecolex 1991, 152 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991, 458 [Iro] = RdW 1991, 174; ecolex 1990, 475 = ÖBA 1990, 939 [Koziol] = RdW 1990, 441), so ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweist.

Anmerkung

E59336 04A02430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00243.00I.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20001003_OGH0002_0040OB00243_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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