Norm: ZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §502 Abs5 Z2 L
Rechtssatz: Die bloße Lösung der Frage des (Nichtbestandes) Bestandes eines Bestandvertrages als Vorfrage fällt nicht unter § 502 Abs 3 Z 2 ZPO. Entscheidungstexte 2 Ob 606/93 Entscheidungstext OGH 13.01.1994 2 Ob 606/93 Veröff: EvBl 1994/169 S 813 1 Ob 562/93 Entscheidungstext OGH 21.09.... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §502 Abs5 Z2 L
Rechtssatz: Die bloße Lösung der Frage des (Nichtbestandes) Bestandes eines Bestandvertrages als Vorfrage fällt nicht unter § 502 Abs 3 Z 2 ZPO. Entscheidungstexte 2 Ob 606/93 Entscheidungstext OGH 13.01.1994 2 Ob 606/93 Veröff: EvBl 1994/169 S 813 1 Ob 562/93 Entscheidungstext OGH 21.09.... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs3 Z1 KZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konf... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs3 Z1 KZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konf... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §502 Abs5 Z2 L
Rechtssatz: Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des Abs 2 gilt dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 562/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 562/93 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §502 Abs5 Z2 L
Rechtssatz: Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des Abs 2 gilt dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 562/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 562/93 ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten sind Hauptmieter der Wohnungen Nr. 14 und 17 im Haus L***** 19 in Wien, das dem Kläger gehört. Sie sind auf Grund der ihrem Mietvertrag angeschlossenen Hausordnung berechtigt, u.a. den Trockenboden gemäß der Hausordnung mitzubenützen. Dazu heißt es in Punkt c Absatz 4 der Hausordnung: "Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, Strohsäcke, Lumpen, alte Kleider und Pols... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Verneinung der Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN iVm § 76a JN für eine auf § 896 Satz 1 und (unschlüssig auf) § 97 ABGB sowie eine dem § 896 Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, d.h. zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) al... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Betrag von S 26.576,-- samt Anhang an rückständigen Mietzinsen für die Monate Dezember 1990 und Jänner 1991 - der Zahlungsverzug der beklagten Partei sei grob fahrlässig -, die Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Bestandverhältnis aufgelöst sei sowie die Räumung des (im einzelnen bezeichneten) Bestandobjektes. Die beklagte Partei wandte ein, es sei wegen der gänzlichen und teilweisen Un... mehr lesen...
Norm: EO §35ZPO §502 Abs3 Z1 KZPO §502 Abs5 Z1 L
Rechtssatz: Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt nicht vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren nur die Frage strittig ist, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung erloschen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 34/93 Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 34/93 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist unter Berücksichtigung eines in einem früheren Rechtsstreit ergangenen Urteils schuldig, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 880,23 S zu bezahlen. In dem bezogenen Rechtsstreit wurde die Beklagte schuldig erkannt, ihm insgesamt 23.023,88 S an Verfahrenskosten zu ersetzen. Der Beklagten wurde zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 und der monatlichen Unterhaltsbeträge von 880,23 S ab 1.7... mehr lesen...
Begründung: Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist auf Grund eines rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Auftrags verpflichtet, der gefährdeten Partei einen bestimmten Bestandgegenstand zu übergeben. Die gefährdete Partei beantragte auf Grund dieses gerichtlichen Auftrags zur Übergabe die Bewilligung der Exekution durch Räumung des Bestandgegenstandes. Zugleich beantragte sie, ihrer Gegnerin und den mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch einstweilige Verf... mehr lesen...
Norm: EO §35ZPO §502 Abs3 Z1 KZPO §502 Abs5 Z1 L
Rechtssatz: Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt nicht vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren nur die Frage strittig ist, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung erloschen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 34/93 Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 34/93 ... mehr lesen...
Norm: JN §58ZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §502 Abs5 Z2 L
Rechtssatz: Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auf eine mit einer Miteigentümerin und Wohnungseigentümerin abgeschlossene, jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung über einen Personenkraftwagenabstellplatz in der der allgemeinen Benützung dienenden Garage, liegt keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor. Auch die Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 2 JN kommt hier ni... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §502 Abs5 Z2 L
Rechtssatz: Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Unterbleiben eines Bewertungsausspruches damit begründet, daß über eine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO entschieden wurde. Dem ist nicht zu folgen. Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof an prozessual unzulässige Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist (Arb 8.033; MietSlg 18.677 ua; Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f). Das hat auch dann zu gelte... mehr lesen...
Norm: JN §58ZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §502 Abs5 Z2 L
Rechtssatz: Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auf eine mit einer Miteigentümerin und Wohnungseigentümerin abgeschlossene, jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung über einen Personenkraftwagenabstellplatz in der der allgemeinen Benützung dienenden Garage, liegt keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor. Auch die Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 2 JN kommt hier ni... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §502 Abs5 Z2 L
Rechtssatz: Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 KZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 IMRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG ist daher der... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 KZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 IMRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Anspr... mehr lesen...
Begründung: Im Jahre 1988 erwarb der Kläger von einer Althausverwertungsgesellschaft Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft mit Althaus im 10. Wiener Gemeindebezirk zum Zwecke der
Begründung: von Wohnungseigentum an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung top.Nr.1. Das Eigentumsrecht des Klägers an den Miteigentumsanteilen, mit welchen das Wohnungseigentum untrennbar verbunden werden soll, ist grundbücherlich einverleibt und die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts an... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zu 75 %, der Beklagte zu 25 % Gesellschafter der zu HRB ***** im Firmenbuch des Kreis- als Handelsgerichtes Wels protokollierten H***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in S*****. Der Gesellschaftsvertrag vom 12.3.1985 sieht als Unternehmensgegenstand ua die Erzeugung und den Vertrieb von Produkten des Tischlereigewerbes, industriell gefertigten Türen und Fenstern, sowie Fassadenelementen und Portalen aus Holz, Kunststoff und Metall im eigenen und im fremde... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war bis 29.August 1990 mit Gerlinde R***** verheiratet, die Mieterin eines Reihenhauses in Trofaiach war, das als Ehewohnung diente. Gerlinde R***** kündigte das Bestandverhältnis zum 30.April 1989 auf. Am 18.Mai 1989 vermietete die Eigentümerin das Reihenhaus an den Kläger, der vom Beklagten die Räumung wegen titelloser Benützung begehrt. Den Wert des Streitgegenstandes gab der Kläger mit S 12.000 an. Das Reihenhaus liegt in einer beliebten Wohngegend und... mehr lesen...