- 5 Ob 527/93
Veröff: EvBl 1994/36 S 169 = ÖA 1994,74
- 5 Ob 549/94
Beisatz: Hier: Klage auf Rückzahlung eines Darlehens, gestützt auf einen Anspruch aus einer Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die Hälfte der Rückzahlungsraten eines Darlehens für Investitionen in das als Ehewohnung verwendete Haus zu leisten hat. (T1)
- 2 Ob 561/95
Auch; Beisatz: Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. (T2)
- 1 Ob 287/99h
Auch; nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Kann der eingeklagte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind beziehungsweise waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (hier: gemeinsam betriebene Privatzimmervermietung). (T4)
- 3 Ob 337/99a
Vgl; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des
§ 49 Abs 2 Z 2c JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T5)
- 8 Ob 52/04m
nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten -
§ 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. (T6)
Beis wie T4 nur: Kann der eingeklagte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind beziehungsweise waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. (T7)
Beisatz: Hier: Rechtsstreit über Teilung einer von mittlerweile geschiedenen Ehegatten gemeinsam betriebenen Landwirtschaft ist keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des
§ 49 Abs 2 Z 2c JN. (T8)
- 1 Ob 271/05t
Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter
§ 49 Abs 2 Z 2b JN (früher
§ 49 Abs 2 Z 2c JN), sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. (T9)
Beisatz: Hier: Streit zwischen Ex-Ehegatten um Rückzahlung einer dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. (T10)
- 8 Ob 19/06m
Auch; Beisatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. (T11)
- 10 Ob 22/07v
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 57/07z
nur: Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. (T12); Beis wie T9
- 1 Ob 46/08h
Auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach
§ 49 Abs 2 Z 2b JN bejaht. (T13)
- 2 Ob 269/08k
Auch; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen daher nicht unter
§ 49 Abs 2 Z 2b JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T14); Bem: Einfügung von "nicht" entsprechend dem Entscheidungswortlaut - Juni 2013 (T14a)
- 6 Ob 153/09g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO. (T15)
- 9 Ob 88/09w
nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten -
§ 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T16)
Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Die zu
1 Ob 160/01p und
2 Ob 227/03a vertretene gegenteilige Ansicht wird für den konkreten Fall ausdrücklich abgelehnt. (T17)
- 5 Ob 134/10g
nur T3; nur: Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. (T18)
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aus einer Vereinbarung nach
§ 55a EheG abgeleiteter Anspruch betreffend die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag. (T19)
- 1 Ob 3/11i
Auch; nur T16; Beis wie T2; Beis wie T7
- 5 Nc 14/11w
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Nc 14/11w
Vgl auch; Beisatz: Das Eheverhältnis muss für den Anspruch selbst bestimmend sein. (T20)
- 6 Nc 15/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 15/11z
Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter
§ 49 Abs 2 Z 2b JN. (T21)
- 4 Ob 34/13y
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 34/13y
Auch; nur: Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T22)
Beisatz: Hier: Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Schadenersatzklagen wegen Vereitelung des Kontaktrechts verneint, weil der Anspruch in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen kann, die nie miteinander verheiratet waren. (T23)
- 10 Ob 33/13w
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 33/13w
Auch; nur T22; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T24)
- 6 Ob 136/13p
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 136/13p
Vgl auch; Beisatz: Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach
§ 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten. (T25)
- 1 Ob 229/13b
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 229/13b
Vgl; Veröff: SZ 2013/129
- 3 Ob 227/13y
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 227/13y
Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten. (T26)
- 6 Ob 29/15f
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 29/15f
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 9 Ob 22/16z
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 22/16z
Auch; Beis wie T9; Beis wie T21
- 4 Ob 190/16v
Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 190/16v
Auch; Beisatz: Streitigkeiten aus einer Entlastungsvereinbarung über den Kindesunterhalt fallen nicht unter
§ 49 Abs 2 Z 2b JN. (T27)
- 6 Ob 133/17b
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 133/17b
Vgl; Beis wie T21
- 6 Ob 101/19z
Auch; Beisatz: Hier: Dass die Erwartung des Fortbestands der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Geschäftsanteils gewesen sein mag, reicht für die Subsumtion unter
§ 49 Abs 2 Z 2b JN nicht aus. (T28)
- 3 Ob 61/20x
- 3 Ob 98/20p
Beis wie T25