Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Franz E*****, Arzt, ***** vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erika E*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 276.538,50 s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24.Feber 1993, GZ 47 R 2102/92-12, womit der Beschluß des Bezirksgericht Döbling vom 23. November 1992, GZ 3 C 41/92g-6, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verneinung der Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN iVm § 76a JN für eine auf § 896 Satz 1 und (unschlüssig auf) § 97 ABGB sowie eine dem § 896 Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, d.h. zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) allein bezahlte, entspricht der zur Auslegung der genannten Zuständigkeitsbestimmungen ergangenen Rechtsprechung, wonach das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN und des § 76a JN nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt-normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt wird (6 Ob 620/90 = EFSlg 66.861; den Entscheidungen EvBl 1992/38 = EFSlg 66.859 sowie EvBl 1992/193 und RZ 1983/35 liegen anders geartete Sachverhalte zugrunde).
Die hilfsweise Berufung auf die Bestimmung des § 97 ABGB in der Klageerzählung ist unschlüssig, weil dasSachverhaltsvorbringen keinem der dort geregelten Tatbestände entspricht.
Anmerkung
E34683European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01540.93.0427.000Dokumentnummer
JJT_19930427_OGH0002_0050OB01540_9300000_000