- 7 Ob 631/92
Veröff: WoBl 1993,104
- 6 Ob 518/93
- 1 Ob 562/93
nur: Durch die Formulierung "wenn dabei" im
§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter
§ 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. (T1)
- 8 Ob 535/93
Vgl; nur T1; Beisatz: Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist. (T2)
- 1 Ob 574/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 574/94
nur T1
- 7 Ob 573/95
nur T1
- 1 Ob 505/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 505/96
Beis wie T2
- 5 Ob 74/97m
- 6 Ob 164/01p
Auch; nur T1; Beisatz: Wurde mit dem angefochtenen Urteil nur über das Begehren auf Zahlung von rückständigem Mietzins und Betriebskosten entschieden, kommt die Ausnahmeregelung des
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zum Tragen. Die Präjudizialität der Entscheidung über den Mietzinsrückstand für den verbundenen Räumungsstreit steht dem nicht entgegen. (T3)
- 8 Ob 176/01t
Beisatz: Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar. (T4)
- 7 Ob 235/04s
Vgl; nur T1; Beisatz: Dies ist bei einer ausschließlich auf Zahlung gerichteten Klage ohne gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, Räumung oder des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestandvertrages nicht der Fall. (T5)
- 6 Ob 137/05y
Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach
§ 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter
§ 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T6)
- 1 Ob 177/05v
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T7)
- 3 Ob 261/05m
Vgl auch; Beisatz: Der gemäß
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T8)
- 6 Ob 24/06g
- 7 Ob 9/06h
Vgl; Beis wie T5
- 1 Ob 161/07v
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 161/07v
Beis wie T7
- 4 Ob 52/08p
Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T9)
- 3 Ob 170/08h
Vgl; Beis wie T8
- 5 Ob 219/08d
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 2 Ob 17/09b
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 73/09g
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Revisionsbeschränkung nach
§ 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter
§ 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). (T10)
Beisatz: Hier: Revision als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. (T11)
- 5 Ob 250/09i
Auch; Beis ähnlich wie T7, Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T12)
- 7 Ob 238/10s
Auch
- 6 Ob 107/11w
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 55/11m
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 1 Ob 159/12g
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 159/12g
Auch; Beis wie T9
- 10 Ob 14/13a
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 14/13a
Beisatz: Hier: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen. (T13)
- 2 Ob 46/13y
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 46/13y
Beis wie T5
- 3 Ob 47/13b
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
Auch; Beis wie T7
- 2 Ob 164/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 176/13h
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
Vgl auch
- 2 Ob 54/14a
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 54/14a
Vgl; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtssache nach
§ 49 Abs 2 Z 5 JN ist grundsätzlich, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelt. Ein Rechtsstreit zwischen Mietern (so auch zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen Mieter) fällt dagegen nicht unter den Zuständigkeitstatbestand. (T14)
- 3 Ob 228/14x
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 228/14x
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2016/30
- 9 Ob 36/16h
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 36/16h
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 135/16s
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 135/16s
Vgl auch; Beis wie T5
- 6 Ob 5/18f
Vgl; Beis ähnlich wie T8
- 1 Ob 223/17a
Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des
§ 502 Abs 5 ZPO. (T15)
- 9 Ob 43/18s
Auch; Beis wie T5
- 9 Ob 28/20p
Beis wie T5