Norm
JN §58Rechtssatz
Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auf eine mit einer Miteigentümerin und Wohnungseigentümerin abgeschlossene, jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung über einen Personenkraftwagenabstellplatz in der der allgemeinen Benützung dienenden Garage, liegt keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor. Auch die Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 2 JN kommt hier nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2017