Norm
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 KRechtssatz
Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017