RS OGH 1993/2/2 5Ob1110/92, 9ObA5/03f, 7Ob37/08d, 7Ob212/08i, 1Ob195/09x, 9Ob73/09i, 10Ob19/10g, 3Ob

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Norm

ZPO §502 Abs3 Z2 K
ZPO §502 Abs5 Z2 L

Rechtssatz

Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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