Norm
EO §35Rechtssatz
Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt nicht vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren nur die Frage strittig ist, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014