RS OGH 1993/9/21 1Ob562/93, 3Ob5/97z, 1Ob2289/96s, 3Ob152/97t, 6Ob54/98d, 3Ob285/98b, 1Ob370/98p, 2O

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

ZPO §502 Abs3 Z2 K
ZPO §502 Abs5 Z2 L

Rechtssatz

Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des Abs 2 gilt dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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