TE OGH 1993/3/25 6Ob518/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 26.576,--, Feststellung und Räumung (Revisionsinteresse S 26.576,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Berufungsgerichtes vom 25.November 1992, GZ R 437/92-19, womit das Teilurteil des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 24.April 1992, GZ 2 C 23/91b-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Betrag von S 26.576,-- samt Anhang an rückständigen Mietzinsen für die Monate Dezember 1990 und Jänner 1991 - der Zahlungsverzug der beklagten Partei sei grob fahrlässig -, die Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Bestandverhältnis aufgelöst sei sowie die Räumung des (im einzelnen bezeichneten) Bestandobjektes.

Die beklagte Partei wandte ein, es sei wegen der gänzlichen und teilweisen Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes über längere Zeiträume wegen der von der klagenden Partei verschuldeten fehlenden Heizmöglichkeit der Betriebsräume (Produktions- und Bürobetrieb) eine Mietzinsreduktion eingetreten; die beklagte Partei habe die Aufrechnung mit den geltend gemachten Mietzinsen erklärt.

Das Erstgericht fällte ein Teilurteil. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von S 18.410,49 samt Anhang zu zahlen und wies ein Mehrbegehren von S 8.165,51 samt Anhang ab. Es erachtete gemäß § 273 ZPO für bestimmte Zeiträume eine Mietzinsreduktion in Höhe des abgewiesenen Betrages für angemessen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Teilurteil des Erstgerichtes im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Zahlungsbegehrens ab, weil es aufgrund der übernommenen Feststellungen zum Ergebnis kam, daß gemäß § 273 ZPO eine Zinsminderung gerechtfertigt sei, die die Klagsforderung übersteige.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, weil mit dem vorliegenden Teilurteil nicht im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO über die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages entschieden worden sei und eine Ausdehnung dieser Regelung auf Mietzinszahlungsbegehren nur im Falle der gleichzeitigen Entscheidung mit anderen über § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten stattfinde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist nicht zutreffend.

Nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO gilt dessen Abs 2 (daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt) nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Durch die Formulierung "wenn dabei" in dieser Bestimmung sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung und das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses, weil solche andere bestandrechtliche Fragen mit der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammenhängen - oft ist der ein Anspruch für den anderen präjudiziell -, daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. Der hier mit Teilurteil entschiedene Streit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ist für das Feststellungs- und Räumungsbegehren präjudiziell. Gegenstand ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand und die kompensierte Mietzinsreduktion, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses (7 Ob 631/92). Die Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig, weil der Mietzinsrückstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt.

Die Revision der klagenden Partei ist aber zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze des Zinsminderungsanspruches nach § 1096 ABGB der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend richtig auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Die Ausmessung der Höhe der Zinsminderung nach § 273 ZPO ist aber von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig, denen über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung nicht zukommt. Da das Berufungsgericht auch das ihm im § 273 ZPO eingeräumte Ermessen nicht unzulässig überschritten hat, war die Revision gemäß § 508a ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E33045

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00518.93.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19930325_OGH0002_0060OB00518_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten