Gründe: Der am 8.Oktober 1945 geborene Peter S***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt. Der am 8.Oktober 1945 geborene Peter S***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt. Demnach hat er I. in der Nacht zum 13.Au... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ramadan K***** (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er Ende Jänner/Anfang Februar 1994 in Wien mit der am 2.März 1980 geborenen - sohin zur Tatzeit unmündigen - Sara A***** den außerehelichen Beischlaf unternommen hat, wobei die Tat eine Schwangerschaft der Genannten zur Folge hat... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am 30.Jänner 1976 geborene Simon James Ga***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (I) und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall, Z 2 letzter Fall und Abs 2 Z 1 und 2 StGB (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am 30.Jänner 1976 geb... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch unangefochten gebliebene Teilfreisprüche der drei Angeklagten enthält, wurde Andreas S***** (zugleich mit Günther M***** und Gilbert L*****, deren Urteil jedoch in Rechtskraft erwachsen ist, teils abweichend von der auch wegen des Verbrechens nach § 3 b erster Fall VG erhobenen Anklage - A.I.1. und 2. der ON 98 - nur) des (durch mehrfache Tathandlungen verwirklichten) Verbrechens nach... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314StPO §317
Rechtssatz: Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf. Entscheidungstexte 13 Os 132/96 Entscheidungstext OGH 06.11.1996 13 Os 132/96 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Der Schwurgerichtshof ist zwar bei der Fragestellung an die Anklageschrift gebunden, muss aber den Anklagetenor in der Hauptfrage nicht wortgetreu wiedergeben. Abweichungen der Hauptfrage vom Anklagetenor durch Aufnahme eines bloß in der
Begründung: der Anklage erwähnten Tatumstandes, die nur der Konkretisierung, dh der deutlicheren Bezeichnung der Tat dienen und weder den gesetzlichen Tatbestand noch die Identität de... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Die Hauptfrage hat sich an der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung zu orientieren. Umstände, die in der gesetzlichen Definition des Deliktes nicht enthalten sind, sind in die Frage nicht aufzunehmen. Entscheidungstexte 11 Os 87/95 Entscheidungstext OGH 25.07.1995 11 Os 87/95 12 Os 119/07b Entscheid... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313StPO §314
Rechtssatz: Aufgrund einer Anklage wegen eines qualifizierten Deliktes kommt neben einer einheitlichen, auf das qualifizierte Verbrechen gerichteten Hauptfrage lediglich eine - ebenfalls, dem Anklagevorwurf entsprechende - Aufspaltung in eine auf das Grunddelikt gerichtete Hauptfrage und eine die Qualifikation betreffende "uneigentliche" Zusatzfrage in Betrecht, nicht aber eine auf das Grunddelikt gerichtete Ev... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Die Hauptfrage hat zwar alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu enthalten, nicht aber die außerhalb der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung in anderen Normen enthaltenen Begriffsbestimmungen. Wird das gesetzliche Merkmal einer strafbaren Handlung - hier der Begriff "verbotene Waffen" im § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG - durch eine andere gesetzliche Vorschrift - hier durch § 11 WaffenG - definiert, dann braucht... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Von der Darstellung der Tat in der Anklage abweichende Verfahrensergebnisse können nur in einer Eventualfrage Berücksichtigung finden. Entscheidungstexte 14 Os 146/93 Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 146/93 11 Os 154/94 Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 154/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314
Rechtssatz: Das Gesetz sieht eine Fragestellung nach einer Verwaltungsübertretung nicht vor, zumal die Geschworenen ihrer Meinung, daß durch die Tat nur eine gerichtlich nicht strafbare Verwaltungsübertretung begangen worden sei, ohnehin durch die Verneinung der entsprechenden Schuldfrage (Schuldfragen) Rechnung tragen können. Entscheidungstexte 14 Os 163/93 Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314StPO §330 Abs2StPO §345 Abs1 Z6StPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Bei der konkreten Sachkonstellation war den (sowohl über die Möglichkeit einer bloß teilweisen Beantwortung von Fragen als auch über den Tatbestand nach § 83 StGB belehrten Geschwornen durchaus in Wahrung der Interessen des (im übrigen des Vergehens der Körperverletzung geständigen) Angeklagten die Alternative eröffnet, durch einschränkende Zusätze (§ 330 Abs ... mehr lesen...
Norm: StGB §283StPO §312VerbotsG §3g
Rechtssatz: Da der Tatbestand des § 3g VerbotsG - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter die §§ 3 a bis 3 f des Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung umfaßt, erfordert eine nach diesem Tatbestand gestellte Hauptfrage an die Geschwornen die Anführung der konkreten Tatumstände, die eine Handlung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne erscheinen lassen. Andernfalls ist eine... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStPO §312
Rechtssatz: Im Fall der Mittäterschaft ist eine Schuldfrage in der Regel darauf zu richten, ob der Angeklagte eine konkrete Ausführungshandlung gesetzt hat. Erweist sich eine solche Spezialisierung mangels entsprechender Verfahrensergebnisse als nicht möglich, so genügt eine auf Mittäterschaft gerichtete Frage, in welcher die einzelnen Ausführungshandlungen nicht täterschaftsbezogen gesondert zugeordnet werden. Infolg... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Dem Erfordernis der eine Verwechslung ausschließenden Individualisierung der Tat genügt die Bezeichnung des Mordopfers in der Schuldfrage und im Verdikt der Geschworenen als " (angeblicher) XY", unter welchem Namen es vor der Tat aufgetreten war. Entscheidungstexte 15 Os 154/92 Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 154/92 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 AStPO §314StPO §316
Rechtssatz: Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (§ 316 StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss (vgl EvBl 1985/97;... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Entspricht die Tatbeschreibung in der Hauptfrage dem Gebot nach ausreichender Individualisierung und Konkretisierung der von der Anklage erfaßten Tat, so vermag die Aufnahme zusätzlicher Tatmodalitäten in die Hauptfrage keinen Urteilsnichtigkeit nach der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nach sich ziehenden Verstoß gegen die Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO zu begründen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Bezieht sich die Hauptfrage auf einen Mittäter, so sind jene Umstände der Tat in die Frage aufzunehmen, aus denen die Mittäterschaft abzuleiten ist. Ist der Hauptfrage aber nicht zu entnehmen, welche konkrete Ausführungshandlung der jeweilige Mittäter gesetzt hat, so begründet schon dieser Verstoß gegen § 312 StPO Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des § 345 Abs 1 Z 6 StPO. Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §262 BbStPO §312
Rechtssatz: Die Begehungszeit einer Straftat gehört dann nicht zu den wesentlichen, ihre Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, wenn die betreffende Tat ausreichend und verwechslungssicher umschrieben ist. Entscheidungstexte 14 Os 56/92 Entscheidungstext OGH 01.09.1992 14 Os 56/92 13 Os 117/94 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Bei der Stellung der Hauptfragen ist der Schwurgerichtshof grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes mit der Anklage übereinstimmen muss. Entscheidungstexte 14 Os 8/92 Entscheidungstext OGH 10.03.1992 14 Os 8/92 ... mehr lesen...
Gründe: Auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen wurden die Angeklagten Erwin R***** und Roland J***** des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 5. (lt. S 111 richtig: am 4.) Mai 1990 in Wien "als Mittäter" mit Gewalt gegen eine Person (lt. Beantwortung der Zusatzfragen: unter Verwendung einer Waffe) dem Viktor S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. 850 S Bargeld und eine Spielzeugpistole im ... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Der Schwurgerichtshof ist bei der Stellung von Hauptfragen an den Anklagevorwurf ohne Rücksicht auf diesem allenfalls entgegenstehende Beweisergebnisse gebunden. Entscheidungstexte 13 Os 35/91 Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 35/91 11 Os 154/94 Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 154/94 ... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.März 1933 geborene Tischlermeister Karl A*** wurde der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach §§ 282 Abs. 2 und 15 StGB (I und II), des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB (III) und der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB (IV) sowie der Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach § 175 Abs. 1 StGB (V), der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel als Beteiligter ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12.Mai 1952 geborene Peter Wilhelm L***, der am 30.September 1965 geborene Arne M*** und der am 14.Mai 1921 geborene Hubert S*** des Verbrechens nach dem § 3 f Verbotsgesetz schuldig erkannt. Nach dem - auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - Schuldspruch vollbrachten sie in Graz strafbare Handlungen nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, indem 1. Peter... mehr lesen...