Norm
StPO §312Rechtssatz
Das Gesetz sieht eine Fragestellung nach einer Verwaltungsübertretung nicht vor, zumal die Geschworenen ihrer Meinung, daß durch die Tat nur eine gerichtlich nicht strafbare Verwaltungsübertretung begangen worden sei, ohnehin durch die Verneinung der entsprechenden Schuldfrage (Schuldfragen) Rechnung tragen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019