Gründe: Der am 28.Jänner 1951 geborene Angestellte Walter A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien 1.) am 29.März 1979 Anton B vorsätzlich getötet zu haben, indem er ihm eine Pistole an die linke Schläfe ansetzte und einen Schuß abfeuerte, wobei das Projektil den Schädel durchschlug; 2.) zwischen Jänner 1979 und 29.März 1979 unbefugt eine Faustfeuer... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Jänner 1943 geborene Maurer Shaban A des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 (Abs. 1), 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 24.März 1978 in Innsbruck I. Julius B durch mindestens fünf Stiche mit einem Messer, dessen Klinge wenigstens 12 cm lang war, in den Rücken und in die linke Flanke vorsätzlich tötete und II. Walter C dadurch, daß er ihm mit de... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §317 Abs2
Rechtssatz: Alternative Hauptfrage in Richtung actio libera in causa. Entscheidungstexte 13 Os 101/78 Entscheidungstext OGH 23.11.1978 13 Os 101/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100771 Dokumentnummer JJR_19781123_OGH0002_0130OS00101_7800000_001... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Günter A des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 4. Dezember 1976 in Mitterndorf durch das In-Anschlag-Bringen einer geladenen Gaspistole und durch die öußerung 'Geld her', sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, dem Friedrich B fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Tankwarttasche im Wert von S 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf den Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Christian A, Erwin B und Johann C im zweiten Rechtsgang (auch) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 15, 142 (Abs. 1), 143 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie am 18.März 1977 in Innsbruck in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) und unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen Personen dem Gottfried D und dem Karl E fremde bewegliche Sachen, und zwar das im T... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. (unrichtig: 21.) September 1955 geborene Chemiehelfer Karl A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB schuldig erkannt, weil er am 28. Jänner 1977 in Wien in Gesellschaft des abgesondert verfolgten (und bereits rechtskräftig abgeurteilten) Leopold B als Beteiligten (§ 12 StGB) einem Unbekannten dadurch, daß er auf ihn einschlug, sohin mit Gewal... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Josef A und Karl B des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; nach Inhalt des Schuldspruchs liegt ihnen zur Last, am 19. Juli 1977 in Wien im gemeinsamen Zusammenwirken Liane C, nachdem sie deren Einwilligung durch gefährliche Drohung erlangt hatten, indem sie die Genannte - und zwar Josef A dadurch, daß er ihr mit vorgehaltener ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 17.Februar 1951 geborene Malergehilfe Manfred A des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB und des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 StGB schuldig erkannt. Als schwerer Raub liegt ihm zur Last, daß er am 15. August 1977 Johanna B mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unte... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314
Rechtssatz: Für die Bezeichnung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Schuldfrage (Hauptfragen oder Eventualfragen) müssen nicht unbedingt die verba legalia verwendet werden. Entscheidungstexte 12 Os 120/76 Entscheidungstext OGH 04.10.1976 12 Os 120/76 13 Os 137/76 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs1StPO §312
Rechtssatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren, in dem bereits aus dem Wahrspruch der Geschworenen auch die als erwiesen angenommenen subjektiven Merkmale des strafbaren Tatbestands klar hervorgehen müssen, ist die Anführung der Schuldform ("Vorsatz" oder "Fahrlässigkeit") in der Schuldfrage jedenfalls dort erforderlich, wo die Schuldform nicht schon in dem dem jeweiligen Deliktstypus des Besonderen Teils des StG... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Bindung des Schwurgerichtshofs bei Abfassung des Fragenschemas an die rechtliche Beurteilung der Anklage; nur dann keine Verpflichtung zur Stellung von Hauptfragen im Sinne der Anklage, wenn diese rechtlich verfehlt ist, wobei insbesondere die Fragestellung nach einer konsumierten Straftat zu unterbleiben hat. Entscheidungstexte 13 Os 7/75 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Bei rechtlich gleichwertigen Varianten der Tatbegehung sind zweckmäßigerweise beide Varianten - alternativ - in die Hauptfrage aufzunehmen (SSt 24/46, 13 Os 21/73). Ein diesbezüglicher Fehler ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht. Entscheidungstexte 13 Os 23/74 Entscheidungstext OGH 03.05.1974 13 Os 23/74 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314
Rechtssatz: Soll eine Frage nur der Möglichkeit dienen, den Sachverhalt hinsichtlich der Art und Begehung der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne daß sich hiedurch etwas an der rechtlichen Beurteilung oder an dem anzuwendenden Strafsatz ändern soll, so liegt eine Hauptfrage und nicht eine Eventualfrage vor. Entscheidungstexte 9 Os 115/73 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313StPO §314StPO §315StPO §316StPO §317StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z6StPO §345 Z8
Rechtssatz: Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen. Entscheidungstexte 11 Os 76/73 Entscheidungstext OGH 21.09.1973 11 Os 76/73 Veröff: EvBl 1974/77 S 165 ... mehr lesen...
Norm: StPO §310 Abs1StPO §312StPO §313 AStPO §314
Rechtssatz: Der wesentliche Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Fragestellung ist der der Erforschung der materiellen Wahrheit und der richtigen Rechtsanwendung (Ablehnung der vereinzelten Entscheidung EvBl 1973/140). Entscheidungstexte 13 Os 96/73 Entscheidungstext OGH 13.09.1973 13 Os 96/73 Veröff: SSt 44/25 = EvBl 19... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 BStPO §314StPO §316StPO §334 Abs4
Rechtssatz: In der wiederholten Verhandlung ergibt sich lediglich bei unverändert gebliebener Anklage eine Bindung hinsichtlich der Hauptfrage insoferne, als diese gemäß § 312 stets darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Ob und welche Zusatzfragen und Eventualfragen zu stellen sind, bestimmt sich... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313StPO §314StPO §315StPO §316StPO §317StPO §334
Rechtssatz: Keine Bindung an das seinerzeitige Fragenschema in der wiederholten Verhandlung. Entscheidungstexte 13 Os 96/73 Entscheidungstext OGH 13.09.1973 13 Os 96/73 Veröff: SSt 44/25 = EvBl 1973/302 S 610 = RZ 1973/201 S 201 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314StPO §337
Rechtssatz: Der Gerichtshof kann seine von der Anklage abweichende Rechtsansicht regelmäßig nicht schon bei der Stellung der Hauptfrage zur Geltung bringen, sondern ihr nur in Form der Eventualfrage, in der Rechtsbelehrung oder nach dem § 337 StPO im Urteil Ausdruck geben. Entscheidungstexte 12 Os 111/72 Entscheidungstext OGH 22.12.1972 12 Os 111/7... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §330 Abs2StPO §345 Z6
Rechtssatz: Keine Stellung von gesonderten (Hauptfragen) Fragen für jede einzelne Begehungsart und für jeden einzelnen Tatumstand. Entscheidungstexte 12 Os 111/72 Entscheidungstext OGH 22.12.1972 12 Os 111/72 Veröff: EvBl 1973/168 S 357 = ZfRV 1974 H3,220 (mit Glosse von Marschall) 12 Os 153/81 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Der Schwurgerichtshof hat durch die Stellung geeigneter Hauptfragen den unter Anklage gestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu erschöpfen. Dabei kann auch ein ganzer - hier: ein einheitlich als Raub angeklagter - Sachverhaltskomplex in einer einzigen Hauptfrage zusammengefaßt werden, wenn dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil entstehen kann. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 BStPO §345 Z7
Rechtssatz: Das Zweifragenschema (Hauptfrage auf die Anklagetat und Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB - ohne Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB) kann dann als hinreichend angesehen werden, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer Entscheidung Nr 57 zu § ... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Gemäß § 312 Abs 1 StPO und im Sinne des dem XIX Hauptstück der StPO zugrunde liegenden Leitgedankens, wonach die Geschwornen sowohl über die Tatfrage, als auch über die Rechtsfrage zu entscheiden haben, und des im Bereich der StPO geltenden Anklagegrundsatzes ist die Hauptfrage grundsätzlich darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben (vgl L... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: In die Frage ist neben den gesetzlichen Merkmalen auch ein gewisses Maß von konkreten Tatsachen aufzunehmen, damit der mit den Worten des Gesetzes bloß abstrakt dargestellten Tat das Gepräge eines individuellen Vorganges verliehen wird (Individualisierung, Konkretisierung). Entscheidungstexte 11 Os 79/71 Entscheidungstext OGH 25.06.1971 11 O... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Das Gesetz verlangt bei der Fragestellung nicht die Anführung aller jener Umstände des Einzelfalles, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden sollen; eine erschöpfende Beschreibung der Tat ist nicht erforderlich (Spezialisierung). Entscheidungstexte 11 Os 79/71 Entscheidungstext OGH 25.06.1971 11 Os 79/71 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §316StPO §317 Abs2StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (§ 316 StPO), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen; wenn jedoch eine solche Aufspaltung der Fragestellung nicht für notwendig befunden wird, ist dadurch keine der in den §§ 312 - 317 StPO enthaltenen Vorschriften v... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Der Anstifter haftet, wenn die von seinem Vorsatz erfaßte Bemächtigung der fremden Sache tatsächlich erfolgt ist, für Anstiftung zum vollbrachten Raub, ohne daß es einer Fragestellung in dieser Richtung in Ansehung seiner Person bedarf. Es genügt, wenn durch den Wahrspruch festgestellt ist, daß er den Raub durch Befehl, Anraten, Unterricht, Lob eingeleitet oder vorsätzlich veranlaßt hat und daß das fremde Gut auch wi... mehr lesen...
Norm: StPO §312
Rechtssatz: Abweichung der Frageformulierung von der Anklage, die die Identität der Tat nicht aufheben, sind ohne weiteres zulässig. Entscheidungstexte 7 Os 264/59 Entscheidungstext OGH 04.03.1960 7 Os 264/59 11 Os 51/82 Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 51/82 Beisatz: Sofern dadurch nicht der gesetzliche Tatbe... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §331
Rechtssatz: In die an die Geschwornen zu stellenden Fragen sind nicht alle jene konkreten Tatumstände aufzunehmen, auf Grund deren in ihrer Gesamtheit richtigerweise die Frage zu bejahen ist, ob für eine Person, der ein Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG, begangen durch Unterlassungen, angelastet wird, eine Rechtspflicht zu diesem Handeln bestanden hat. Es müssen auch nicht Rechtsausführungen zu... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §345
Rechtssatz: Die Geschwornen brauchen ihren Schuldspruch nicht zu begründen, aber sie müssen - in gewissen Grenzen - erklären, welche Tatsachen sie als erwiesen angenommen haben; insoweit ist ihre Tätigkeit der der Berufsrichter gleich. Diese Erklärung muß ihnen durch richtige Fassung der Fragen möglich gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Os 22/55 Entscheidungs... mehr lesen...