RS OGH 1994/10/11 11Os135/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

StPO §312

Rechtssatz

Die Hauptfrage hat zwar alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu enthalten, nicht aber die außerhalb der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung in anderen Normen enthaltenen Begriffsbestimmungen. Wird das gesetzliche Merkmal einer strafbaren Handlung - hier der Begriff "verbotene Waffen" im § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG - durch eine andere gesetzliche Vorschrift - hier durch § 11 WaffenG - definiert, dann braucht die Definition nicht in den Fragetext aufgenommen werden. Es reicht aus, wenn die nähere Darlegung dieses gesetzlichen Merkmals der strafbaren Handlung in der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100731

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0110OS00135_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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