RS OGH 1992/9/16 13Os101/92, 14Os26/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

StPO §312
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Bezieht sich die Hauptfrage auf einen Mittäter, so sind jene Umstände der Tat in die Frage aufzunehmen, aus denen die Mittäterschaft abzuleiten ist. Ist der Hauptfrage aber nicht zu entnehmen, welche konkrete Ausführungshandlung der jeweilige Mittäter gesetzt hat, so begründet schon dieser Verstoß gegen § 312 StPO Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des § 345 Abs 1 Z 6 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100466

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0130OS00101_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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