Norm
StPO §312Rechtssatz
Bezieht sich die Hauptfrage auf einen Mittäter, so sind jene Umstände der Tat in die Frage aufzunehmen, aus denen die Mittäterschaft abzuleiten ist. Ist der Hauptfrage aber nicht zu entnehmen, welche konkrete Ausführungshandlung der jeweilige Mittäter gesetzt hat, so begründet schon dieser Verstoß gegen § 312 StPO Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des § 345 Abs 1 Z 6 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100466Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0130OS00101_9200000_001