Norm
StPO §312Rechtssatz
Der Schwurgerichtshof ist zwar bei der Fragestellung an die Anklageschrift gebunden, muss aber den Anklagetenor in der Hauptfrage nicht wortgetreu wiedergeben. Abweichungen der Hauptfrage vom Anklagetenor durch Aufnahme eines bloß in der Begründung der Anklage erwähnten Tatumstandes, die nur der Konkretisierung, dh der deutlicheren Bezeichnung der Tat dienen und weder den gesetzlichen Tatbestand noch die Identität der Tat berühren, sind somit zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010