Norm
StPO §312Rechtssatz
Entspricht die Tatbeschreibung in der Hauptfrage dem Gebot nach ausreichender Individualisierung und Konkretisierung der von der Anklage erfaßten Tat, so vermag die Aufnahme zusätzlicher Tatmodalitäten in die Hauptfrage keinen Urteilsnichtigkeit nach der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nach sich ziehenden Verstoß gegen die Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100740Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021