Norm
StPO §262 BbRechtssatz
Die Begehungszeit einer Straftat gehört dann nicht zu den wesentlichen, ihre Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, wenn die betreffende Tat ausreichend und verwechslungssicher umschrieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0104132Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021