RS OGH 1992/9/1 14Os56/92, 13Os117/94, 13Os17/96, 11Os179/95, 12Os78/96, 14Os3/00, 14Os97/04, 12Os41

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Norm

StPO §262 Bb
StPO §312

Rechtssatz

Die Begehungszeit einer Straftat gehört dann nicht zu den wesentlichen, ihre Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, wenn die betreffende Tat ausreichend und verwechslungssicher umschrieben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0104132

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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