Norm
StPO §312Rechtssatz
Bei der konkreten Sachkonstellation war den (sowohl über die Möglichkeit einer bloß teilweisen Beantwortung von Fragen als auch über den Tatbestand nach § 83 StGB belehrten Geschwornen durchaus in Wahrung der Interessen des (im übrigen des Vergehens der Körperverletzung geständigen) Angeklagten die Alternative eröffnet, durch einschränkende Zusätze (§ 330 Abs 2 StPO) zu den über die Tatbestandsverwirklichung nach § 83 Abs1 StGB hinausgehenden Tatkomponenten die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten auf das vom Anklagevorwurf wegen schweren Raubes mitumfaßte Vergehen der Körperverletzung einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100556Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_0120OS00094_9300000_001