RS OGH 1993/10/28 12Os94/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
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Norm

StPO §312
StPO §314
StPO §330 Abs2
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Bei der konkreten Sachkonstellation war den (sowohl über die Möglichkeit einer bloß teilweisen Beantwortung von Fragen als auch über den Tatbestand nach § 83 StGB belehrten Geschwornen durchaus in Wahrung der Interessen des (im übrigen des Vergehens der Körperverletzung geständigen) Angeklagten die Alternative eröffnet, durch einschränkende Zusätze (§ 330 Abs 2 StPO) zu den über die Tatbestandsverwirklichung nach § 83 Abs1 StGB hinausgehenden Tatkomponenten die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten auf das vom Anklagevorwurf wegen schweren Raubes mitumfaßte Vergehen der Körperverletzung einzuschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100556

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0120OS00094_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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