Norm
StGB §283Rechtssatz
Da der Tatbestand des § 3g VerbotsG - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter die §§ 3 a bis 3 f des Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung umfaßt, erfordert eine nach diesem Tatbestand gestellte Hauptfrage an die Geschwornen die Anführung der konkreten Tatumstände, die eine Handlung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne erscheinen lassen. Andernfalls ist eine rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs der Geschwornen durch den Schwurgerichtshof gleich wie im Rechtsmittelverfahren durch den OGH nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079817Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022