RS OGH 1993/1/8 13Os126/92, 15Os103/94, 15Os101/95, 12Os171/97, 13Os30/03, 11Os94/06t, 13Os128/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §312
StPO §313 A
StPO §314
StPO §316

Rechtssatz

Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (§ 316 StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss (vgl EvBl 1985/97; EvBl 1985/134) genügt es bei der Abfassung von echten Zusatzfragen (§ 313 StPO), darin jene im Gesetz angeführten Gründe anzugeben, welche nach dem die Stellung einer solchen Frage indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung den in Betracht kommenden Straflosigkeitsgrund in concreto zu begründen vermögen, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung (oder gar Spezialisierung) des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch über die echte Zusatzfrage zugrunde zu legenden Sachverhalts bedarf (vgl abermals EvBl 1985/97, 12 Os 135/86).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 126/92
    Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 126/92
  • 15 Os 103/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 15 Os 103/94
    Vgl auch
  • 15 Os 101/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 15 Os 101/95
    Zweiter Rechtsgang zu 15 Os 103/94
  • 12 Os 171/97
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 12 Os 171/97
  • 13 Os 30/03
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 13 Os 30/03
    Vgl auch; Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T1)
  • 11 Os 94/06t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 11 Os 94/06t
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin. Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T2)
  • 13 Os 128/06g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 128/06g
    Vgl auch; Beis wie T2

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100495

Dokumentnummer

JJR_19930108_OGH0002_0130OS00126_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten