Norm
StPO §312Rechtssatz
Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (§ 316 StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss (vgl EvBl 1985/97; EvBl 1985/134) genügt es bei der Abfassung von echten Zusatzfragen (§ 313 StPO), darin jene im Gesetz angeführten Gründe anzugeben, welche nach dem die Stellung einer solchen Frage indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung den in Betracht kommenden Straflosigkeitsgrund in concreto zu begründen vermögen, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung (oder gar Spezialisierung) des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch über die echte Zusatzfrage zugrunde zu legenden Sachverhalts bedarf (vgl abermals EvBl 1985/97, 12 Os 135/86).
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100495Dokumentnummer
JJR_19930108_OGH0002_0130OS00126_9200000_001