Norm
StPO §312Rechtssatz
Dem Erfordernis der eine Verwechslung ausschließenden Individualisierung der Tat genügt die Bezeichnung des Mordopfers in der Schuldfrage und im Verdikt der Geschworenen als " (angeblicher) XY", unter welchem Namen es vor der Tat aufgetreten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100739Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0150OS00154_9200000_002