RS OGH 1993/3/11 15Os154/92

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Norm

StPO §312

Rechtssatz

Dem Erfordernis der eine Verwechslung ausschließenden Individualisierung der Tat genügt die Bezeichnung des Mordopfers in der Schuldfrage und im Verdikt der Geschworenen als " (angeblicher) XY", unter welchem Namen es vor der Tat aufgetreten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100739

Dokumentnummer

JJR_19930311_OGH0002_0150OS00154_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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