Norm
StPO §312Rechtssatz
Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105903Dokumentnummer
JJR_19961106_OGH0002_0130OS00132_9600000_001