Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter Wilhelm L*** ua wegen des Verbrechens nach § 3 f Verbotsgesetz über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Peter Wilhelm L***, Arne M*** und Hubert S*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Graz vom 9.Mai 1989, GZ 12 Vr 2.788/88-96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Verteidiger Dr. Mühl, Dr. Lehofer und Dr. Bartl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Strafe richten, nicht Folge gegeben.
Im übrigen wird den Berufungen dahin Folge gegeben, daß der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an die Privatbeteiligte, S*** H***-V***.M.B.H., aufgehoben und die Privatbeteiligte mit ihren Ersatzansprüchen gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12.Mai 1952 geborene Peter Wilhelm L***, der am 30.September 1965 geborene Arne M*** und der am 14.Mai 1921 geborene Hubert S*** des Verbrechens nach dem § 3 f Verbotsgesetz schuldig erkannt. Nach dem - auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - Schuldspruch vollbrachten sie in Graz strafbare Handlungen nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, indem 1. Peter Wilhelm L*** am 3. November 1988 das am Eisernen Tor über der Mariensäule im Auftrag des "S*** H***" zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus errichtete Mahnmal mit Benzin anschüttete und anzündete, wodurch es vernichtet und auch die darunter befindliche Mariensäule schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde, wobei er die Beschädigung teilweise an einer Sache, die der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmet war, sowie an einem Denkmal beging und der Schaden 500.000 S überstieg; 2. Arne M*** und Hubert S*** im Oktober 1988 Peter Wilhelm L*** durch Erteilung von Ratschlägen und Bestärken im Tatentschluß psychisch unterstützten, somit zur Ausführung der zu 1. angeführten strafbaren Handlung vorsätzlich beitrugen.
Den Schuldspruch bekämpfen alle Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden; darin machen Peter Wilhelm L*** die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 6, 8 und 10 a, Arne M*** der Z 8, 10 a, 11 lit a und 12 und Hubert S*** der Z 8 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO geltend.
Rechtliche Beurteilung
A. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter
Wilhelm L***:
Als in der Hauptverhandlung vorgefallene Verletzung einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift (Z 4) behauptet der Erstangeklagte einen Verstoß gegen § 250 StPO:
Der Vorsitzende verkündete eingangs der Hauptverhandlung den Beschluß auf getrennte Einvernahme der Angeklagten, eine sichtlich auf § 250 StPO gestützte Maßnahme (S 222/II). Als erster Angeklagter wurde Peter Wilhelm L*** vernommen. Diese Einvernahme war gegen 13 Uhr beendet (S 275/II); auf Befragen des Vorsitzenden erklärte sich L*** einverstanden, in seine Wohnung ausgeführt zu werden, um dort einen Zettel zu holen, den seiner Verantwortung nach der Zweitangeklagte M*** beschrieben hatte. Die Verhandlung wurde sodann unterbrochen und um 14 Uhr 08 mit der Vernehmung des Zweitangeklagten fortgesetzt (S 275/II). Um 15 Uhr 30 wurde der Angeklagte L*** wieder in den Verhandlungssaal geführt (S 305/II), sodaß er die Vernehmung des Angeklagten M*** annähernd 1 Stunde und 20 Minuten hindurch nicht hatte verfolgen können. Die Abwesenheit des L*** während dieses Verhandlungsabschnittes beruhte jedoch nicht auf der zitierten Verfügung des Vorsitzenden im Sinn des § 250 StPO, wofür nach Beendigung der Vernehmung dieses Angeklagten und beim Fehlen von Anhaltspunkten für die Gefahr einer Beeinflussung der Mitangeklagten auch kein Grund bestanden hätte, sondern war die Folge der selbst gebilligten Ausführung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Beweismittels, das seine Glaubwürdigkeit stützten sollte. Da der bezeichnete Vorgang also weder gegen § 250 StPO verstieß noch sonst einen Nichtigkeitsgrund verwirklichte, versagt die Rüge. Im übrigen hätte - wie der Vollständigkeit halber beigefügt sei - die behauptete Formverletzung auf die Entscheidung gar keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben können (§ 345 Abs. 3 StPO); denn der Angeklagte L*** war bei der weiteren Vernehmung des Angeklagten M*** durchgehend anwesend und es wurden ihm jene Teile der Aussage dieses Komplizen, die ihn, insbesondere in der Frage des auch auf die Beschädigung der Mariensäule gerichteten Vorsatzes, belasteten, anschließend vorgehalten und damit bekanntgemacht (S 311 ff/II). Zudem befand sich auch der Verteidiger des Beschwerdeführers ständig im Verhandlungsraum (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 10 zu § 250). Die aus demselben Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwände gegen die Objektivität des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Z*** bezeichnen keinen Verstoß gegen den unter Nichtigkeitssanktion stehenden ersten Satz des § 120 StPO; sie sind daher zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 345 Abs. 1 Z 4 StPO nicht geeignet.
Als Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z 6 StPO rügt der Beschwerdeführer angebliche Verletzungen der Vorschriften über die Fragestellung. In diesem Zusammenhang bringt er vor, § 3 f Verbotsgesetz sei weder in der Hauptfrage I noch in der Eventualfrage IV angeführt. Dem ist jedoch zu erwidern, daß Fragestellungen an die Geschwornen nicht Paragraphenbezeichnungen zu enthalten haben; vielmehr sind in die Fragen gemäß den §§ 312, 314 StPO die gesetzlichen Merkmale der betreffenden strafbaren Handlung aufzunehmen. Dies ist hier in bezug auf den Anklagevorwurf nach dem § 3 f Verbotsgesetz auch geschehen. Denn in der Hauptfrage I (wie auch in den folgenden Hauptfragen II und III) wird ausdrücklich gefragt, ob der Angeklagte "eine strafbare Handlung nach ... als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn vollbracht" habe (S 419 f/II). In der Eventualfrage IV, die auf das Verbrechen der schweren Sachbeschädigung gerichtet war, hatte dieses Tatbestandsmerkmal naturgemäß nicht Aufnahme zu finden. Darüber hinaus, meint der Beschwerdeführer, wäre es, um den Geschwornen die Problematik der verschiedenen Qualifikationen der Sachbeschädigung deutlich zu machen, auch angezeigt gewesen, diese Qualifikationen nicht in den Hauptfragen zusammenzufassen, sondern zum Gegenstand von Eventualfragen zu machen. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch hiebei, daß die Beantwortung von Eventualfragen eine Verneinung der bezüglichen Hauptfrage(n) voraussetzt, weswegen sie zur Frage nach einer Qualifikation des (den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Grunddelikts grundsätzlich ungeeignet sind. In solchen Fällen steht allenfalls eine (uneigentliche) Zusatzfrage nach dem § 316 StPO zur Verfügung. Das Gesetz verlangt aber nicht, Zusatzfragen nach strafsatzändernden (qualifizierenden oder privilegierenden) Umständen zu stellen, sondern gestattet die Einbeziehung dieser Fragen in die Hauptfrage (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 8, 9 zu § 316), wie es in der Praxis auch regelmäßig geschieht, wenn - wie vorliegend - diese Qualifikation sich nicht erst in der Hauptverhandlung ergibt, sondern schon in der Anklage angeführt war. Diesfalls können qualifizierende Umstände, die nach Meinung der Geschwornen nicht vorliegen, von ihnen (ungeachtet einer sonstigen Bejahung der Hauptfrage) verneint werden (§ 330 Abs. 2 StPO). Die Belehrung über diese Möglichkeit der (bloß) teilweisen Bejahung (und damit teilweisen Verneinung) einer Frage ist bereits in den allgemeinen Hinweisen und Richtlinien (für die Geschwornen) enthalten, die gemäß dem § 325 Abs. 2 StPO im Beratungszimmer aufliegen.
Die Rüge der Rechtsbelehrung (Z 8) hebt einen Schreibfehler hervor, nämlich historischer "Nationalismus" statt "Nationalsozialismus" (S 399/II). Auf diesen Schreibfehler führt der Beschwerdeführer die Kürze der Beratung der Geschwornen zurück, die zufolge Verwechslung von (nicht verpöntem) Nationalismus und Nationalsozialismus die Problematik überhaupt verkannt hätten. Ein Mißverständnis aufgrund des bezeichneten Schreibfehlers ist aber auszuschließen: Die Worte Nationalsozialismus und nationalsozialistisch kommen im gegebenen Zusammenhang (S 397 bis 405/II) insgesamt 33 mal vor. Der einmalige Ausfall des Wortteiles "sozial" kann daher nicht zu einer Verwechslung geführt haben, sondern war jedem Leser als bloßer Schreibfehler erkennbar. Mit den weiteren (rein spekulativen) Ausführungen, die Kürze der Beratung lasse angesichts der komplizierten Sach- und Rechtslage erkennen, daß die Rechtsbelehrung unzulänglich und geeignet war, die Geschwornen zu Mißverständnissen bei der Einordnung des Sachverhalts zu verleiten, zeigt der Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes auf.
Den Beschwerdebehauptungen zuwider wurden die Geschwornen in der Rechtsbelehrung sowohl über die Tatbestandsvoraussetzungen (nämlich die gesetzlichen Merkmale jener strafbaren Handlungen, auf die die Fragen gerichtet waren) als auch über die jeweiligen Vorsatzerfordernisse, aber insbesondere auch darüber ausreichend und rechtsrichtig unterrichtet, daß sämtliche Qualifikationen einer Sachbeschädigung vom Vorsatz des Täters umfaßt sein müssen, widrigenfalls die betreffende Schuldfrage ohne diesen (qualifizierenden) Umstand zu betrachten sei (vgl S 397/II), sodaß den Geschwornen hiedurch auch die - vom Beschwerdeführer vermißte - Möglichkeit vor Augen geführt wurde, durch Verneinung sämtlicher Qualifikationen einer Sachbeschädigung einen Schuldspruch bloß wegen des Grundtatbestandes nach § 125 StGB herbeiführen zu können.
Erhebliche Bedenken (vgl hiezu grundlegend EvBl 1988/116) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen (Z 10 a) vermag der Beschwerdeführer L*** weder durch den Hinweis auf die Dauer der Beratung der Geschwornen, noch durch die Wiederholung der Verantwortung zu erwecken, seine Tat nicht als Mittel der nationalsozialistischen Wiederbetätigung begangen zu haben, sondern nur um ein "Lichtzeichen" gegen den S*** H*** zu setzen. Dies gilt auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe - entgegen der dem Wahrspruch zugrunde liegenden Feststellung - nicht für möglich gehalten, daß sich die Madonnenstatue noch unter dem von ihm abgelehnten Gebilde befinde, die Beschädigung der Statue daher nicht in seinen Vorsatz aufgenommen.
Soweit der Beschwerdeführer Mängel des psychiatrischen Gutachtens darzutun und Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit zu erwecken sucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß er sich einerseits selbst nicht mit Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB verantwortete, auch in der Beschwerde unbestimmt nur von einem "Rauschzustand unter dem Einfluß höherer Wesen" spricht, andererseits aber in der Hauptverhandlung gegen das psychiatrische Gutachten keine Einwendungen erhob, keine dem Gutachten anhaftende Mängel vorbrachte und auch nicht die Beiziehung eines anderen Sachverständigen beantragte. Auf die Besonderheit des Geisteszustandes des Erstangeklagten wurde vom Sachverständigen ausdrücklich hingewiesen. Erhebliche Bedenken gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit, also gegen die Fähigkeit, das Unrecht des Tuns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, bestehen hier nicht.
Der abschließende Hinweis des Beschwerdeführers, es ergebe sich "letztendlich der Anschein, daß sogar Nichtigkeit im Sinn des § 345 Abs. 1 Z 7 StPO (also Anklageüberschreitung) vorliege", bleibt unsubstantiiert.
B. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arne
M***:
Die Richtigkeit der Rechtsbelehrung bekämpfend (Z 8), bringt dieser Beschwerdeführer vor, seine "Mittäterschaft im Sinn des § 12 StGB" sei auszuschließen, weil kein Kausalzusammenhang zwischen seinen Äußerungen und der Tat bestehe, hätten diese Äußerungen doch keinen Einfluß auf den fanatischen Tatwillen des Erstangeklagten ausgeübt, zumal er (M***) aufgrund seiner Geistesschwäche gar keine Möglichkeit gehabt habe, irgendwelche Ratschläge zu erteilen und Einfluß auf den Erstangeklagten zu nehmen.
Demgegenüber ist auf den Inhalt der Rechtsbelehrung zu verweisen
(S 406 ff/II), wonach gemäß dem § 12 StGB nicht nur der unmittelbare
Täter strafbar ist, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt, die Tat auszuführen oder sonst zu ihrer Ausführung
beiträgt. Anstiftung stehe - wie in der Rechtsbelehrung ausgeführt
wird - vorliegend nicht zur Diskussion (was der Beschwerdeführer zu
verkennen scheint, denn seine Ausführungen sind weitgehend gegen
eine Bestimmungstäterschaft gerichtet), die Rechtsbelehrung könne
sich daher auf den Begriff der Beihilfe beschränken. Beihilfe
verantworte jeder, der ... einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung
einer strafbaren Handlung leiste. Diese Förderung könne ... durch
psychische Unterstützung (wie etwa Erteilen von Ratschlägen,
Unterrichtung, Bestärken im Tatentschluß und so weiter)
erfolgen ... . Die notwendige kausale Beziehung des Tatbeitrages zur
Tat wird ausdrücklich hervorgehoben und näher erörtert (S 407/II).
Die Rechtsbelehrung entspricht somit vollkommen dem Gesetz); sie genügt aber auch den in der Beschwerde - insoweit
zutreffend - aufgestellten Erfordernissen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich weitgehend darin, in Art einer Schuldberufung darzustellen, daß der Beschwerdeführer keine Beihilfe geleistet habe und gar nicht leisten konnte, womit jedoch kein Mangel der Rechtsbelehrung aufgezeigt wird. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß auch diesen Fragen in der Hauptverhandlung nachgegangen wurde (vgl S 374 ff/II).
Unter der ziffernmäßigen Bezeichnung "5 a", gemeint ersichtlich Z 10 a, sucht der Beschwerdeführer Bedenken gegen die dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde liegenden Feststellungen in der Richtung zu erwecken, daß er in Wahrheit keinerlei Tatbeitrag geleistet habe; seine Ablehnung des "Mahnmals" habe keine politischen Motive verfolgt und sei keine andere gewesen als die der Mehrheit der "Grazer"; mit seinen Unmutsäußerungen über dieses angebliche Kunstwerk habe er einen Beitrag zur Tat des Erstangeklagten weder leisten wollen noch geleistet. Auch damit wird nur in unzulässiger Weise die auf einer eingehenden Vernehmung der Angeklagten und einem umfassenden Beweisverfahren basierende Beweiswürdigung der Geschwornen bekämpft, ohne daß im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen der Geschwornen geweckt würden. Die Rechtsrüge nach dem § 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO bestreitet ebenfalls die "Mittäterschaft" des Beschwerdeführers, obwohl er nicht als Mittäter, also als einer von mehreren unmittelbaren Tätern verurteilt wurde, sondern als Beteiligter durch einen sonstigen Tatbeitrag im Sinn des § 12, dritter Fall, StGB. Abgesehen davon geht die Beschwerde aber nicht von dem durch den Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Beschwerdeführer zur strafbaren Handlung des unmittelbaren Täters Wilhelm L*** durch Erteilung von Ratschlägen und Bestärken im Tatentschluß beitrug. M*** legt seinen Ausführungen einen willkürlich angenommenen Sachverhalt zu Grunde, demzufolge er bei einem Gespräch zwischen den beiden anderen Angeklagten über die geplante Tat nur teilnahmslos ab und zu Bemerkungen von sich gegeben habe. Damit wird die Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt in gleicher Weise für die Subsumtionsrüge (Z 12), mit der eine Beurteilung der Tat nach dem § 3 g Verbotsgesetz angestrebt wird, weil - wahrspruchsfremd - "sicherlich davon auszugehen" sei, daß der Angeklagte M*** niemals daran gedacht habe, das Mahnmal am Eisernen Tor ... anzuzünden.
C. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert S***:
Auch dieser Beschwerdeführer rügt die Rechtsbelehrung (Z 8) über die Voraussetzungen einer Delinquenz durch einen sonstigen Tatbeitrag. Da die Rechtsbelehrung - zulässigerweise (Mayerhofer-Rieder, StPO2 E 5 zu § 321) - insoweit auf die zur Hauptfrage II (für den Angeklagten M***) gegebene verweist, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hiezu im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Ausgeführte verwiesen. Entgegen der vorliegenden Rüge wird - wie schon dargetan - die Frage der Kausalität des Tatbeitrages ausführlich und richtig - im wesentlichen der Kommentierung bei Leukauf-Steininger, StGB2 RN 39 f zu § 12 folgend - erörtert. Unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, nur ein derartiger Tatbeitrag sei kausal und daher schuldbegründend, ohne den die Ausführung der strafbaren Handlung unterblieben wäre (vgl abermals Leukauf-Steininger aaO). Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine psychische Beihilfe nicht in Betracht komme, wenn der Haupttäter einer Belehrung oder Bestärkung nicht mehr bedürfe (LSK 1983/20 = EvBl 1983/108), kommt in der Rechtsbelehrung (vgl allerdings auch die Kritik bei Kienapfel AT E 5 RN 19) ohnedies zum Ausdruck, wenn dort (wiederholt) auf die Bestärkung des Tatentschlusses abgestellt wird, die für die Tat des unmittelbaren Täters kausal sein müsse.
Gegen die im Wahrspruch der Geschwornen aufgrund des Beweisverfahrens getroffenen Konstatierungen ergeben sich auch bei Hubert S*** - entgegen seiner Tatsachenrüge (Z 10 a) - aus den Akten keine erheblichen Bedenken, die den behaupteten Nichtigkeitsgrund verwirklichen würden, zumal Nichtigkeit nicht vorliegt, wenn lediglich dargetan wird, daß aus dem Beweisverfahren auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können.
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 3 f des Verbotsgesetzes unter Anwendung des § 41 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Peter Wilhelm L*** in der Dauer von drei Jahren, über Arne M*** in der Dauer von einem Jahr und über Hubert S*** in der Dauer von achtzehn Monaten. Ferner verpflichtete es die Angeklagten gemäß dem § 369 Abs. 1 StPO zur ungeteilten Hand, der Privatbeteiligten "S***
H***-V*** M.B.H." einen Betrag von einer Million Schilling zu ersetzen und verwies die Privatbeteiligte mit ihren weiteren Ansprüchen gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg.
Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten die Herabsetzung der verhängten Strafen, Arne M*** auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Ferner streben sie die Aufhebung der Entscheidung über den Zuspruch an die Privatbeteiligte und eine gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg an.
Die Berufungen gegen die Strafaussprüche sind nicht berechtigt. Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Das Geschwornengericht fand für die von den Angeklagten zu verantwortenden Gesetzesverstöße der jeweiligen Schuld (§ 32 Abs. 1 StGB) adäquate Sanktionen. Die Angeklagten L*** und S*** vermochten keine weiteren relevanten Umstände darzutun, die ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Bei Arne M*** kam eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe schon deswegen nicht in Betracht, weil das verhängte Strafausmaß von einem Jahr bereits die Untergrenze der möglichen außerordentlichen Strafmilderung darstellt (§ 41 Abs. 1 Z 1 StGB) und der begehrten Rechtswohltat bedingter Unrechtsfolgen bei der gesetzlichen Strafdrohung des § 3 f Verbotsgesetz die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 bzw 43 a Abs. 5 StGB entgegenstehen. Den Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Berechtigung war hingegen den Berufungen der Angeklagten gegen den Zuspruch eines Betrages von einer Million Schilling an die Privatbeteiligte zuzuerkennen, weil es den Urteilsgründen an überprüfbaren Feststellungen zur Schadensermittlung und zum - ebenfalls bereits in erster Instanz in Frage
gestellten - Umfang der Anspruchsberechtigung der als Geschädigte auftretenden Gesellschaft mangelt. Die Privatbeteiligte war daher mangels einer in erster Instanz geschaffenen ausreichenden Entscheidungsgrundlage gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO mit ihren gesamten Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E18954European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00092.89.0919.000Dokumentnummer
JJT_19890919_OGH0002_0110OS00092_8900000_000