Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Im Fall der Mittäterschaft ist eine Schuldfrage in der Regel darauf zu richten, ob der Angeklagte eine konkrete Ausführungshandlung gesetzt hat. Erweist sich eine solche Spezialisierung mangels entsprechender Verfahrensergebnisse als nicht möglich, so genügt eine auf Mittäterschaft gerichtete Frage, in welcher die einzelnen Ausführungshandlungen nicht täterschaftsbezogen gesondert zugeordnet werden. Infolge ihrer rechtlichen Gleichwertigkeit bedarf es in einem solchen Fall keiner Zuordnung der einzelnen Ausführungshandlungen zu einem bestimmten Mittäter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019