RS OGH 1993/4/20 14Os26/93, 15Os143/16t, 13Os115/18p

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

StGB §12 Ac
StPO §312

Rechtssatz

Im Fall der Mittäterschaft ist eine Schuldfrage in der Regel darauf zu richten, ob der Angeklagte eine konkrete Ausführungshandlung gesetzt hat. Erweist sich eine solche Spezialisierung mangels entsprechender Verfahrensergebnisse als nicht möglich, so genügt eine auf Mittäterschaft gerichtete Frage, in welcher die einzelnen Ausführungshandlungen nicht täterschaftsbezogen gesondert zugeordnet werden. Infolge ihrer rechtlichen Gleichwertigkeit bedarf es in einem solchen Fall keiner Zuordnung der einzelnen Ausführungshandlungen zu einem bestimmten Mittäter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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