Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Wurde das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung einverständlich verlesen, hinsichtlich der Vorführung deren technischer Aufnahme hingegen kein Einverständnis erteilt, so ist in der Verfahrensrüge darzutun, aus welchem Grund die in dieser Vorführung gelegene Formverletzung von dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung sein konnte. E... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft Graz erhob am 15. September 1997 zum AZ 6 E Vr 2630/97 - Hv 357/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gegen Markus G***** Strafantrag wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB (ON 3). Da der Beschuldigte der Hauptverhandlung am 7. Oktober 1997 unentschuldigt ferngeblieben war, vertagte sie der Einzelrichter auf unbestimmte Zeit und ersuchte - dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft fol... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3StPO §427
Rechtssatz: Bereits aus dem Regelungsinhalt des § 427 Abs 1 StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber in der Durchführung der Hauptverhandlung über ein Verbrechen in Abwesenheit des - wenngleich ordnungsgemäß geladenen und gerichtlich vernommenen - Angeklagten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) für diesen erblickt. Nur bei Vorliegen konkreter, besonderer Umstände könnte fallbe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saban A***** des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saban A***** des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders gesc... mehr lesen...
Norm: StPO §252StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Stimmt die entgegen § 252 (Abs 1) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. Entscheidungstexte 13 Os 196/96 Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 O... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z5StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Die Psychotherapeutin wurde zwar weder über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt noch hat sie darauf ausdrücklich verzichtet. Ihre Aussage vor dem Schöffengericht wurde jedoch ungeachtet dessen, daß ihr Name im Urteil unter den Beweismitteln genannt wurde, zur
Begründung: der entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht herangezogen. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §248 Abs1StPO §281 Abs3StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Ein aus § 248 Abs 1 StPO abgeleitetes Beweismittelverbot wäre mit dem Grundsatz amtswegiger Wahrheitsfindung und der durch Zwangsmittel gesicherten allgemeinen Zeugenpflicht nicht in Einklang zu bringen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch die unterbliebene Vorkehrung gegen die abstrakte Gefahr einer solcherart beeinflußten Aussage jedenfalls dann nicht denkbar, wenn das G... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Rügepflicht: Hat sich der Gerichtshof - entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 1 StPO - die Beschlußfassung über die vom Staatsanwalt gestellten Beweisanträge vorbehalten und das Beweisverfahren geschlossen, ohne daß sich der Staatsanwalt dagegen widersetzt hätte, so hätte der Vertreter der Anklagebehörde zumindest nach der Verkündung des Urteils sofort die Nichtigkeitsbeschwerde anmelden müssen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §221 Abs1StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3
Rechtssatz: War der Angeklagte im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung umfassend geständig und wird auch in der Beschwerde die Notwendigkeit einer besonderen Vorbereitung der Verteidigung nicht dargetan, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Verkürzung der Vorbereitungsfrist auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §42 Abs1StPO §229StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen, weshalb die Frage... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90 Abs1MRK Art6 Abs1 II7StPO §229StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Art 90 Abs 1 B-VG und des Art 6 Abs 1 MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des § 229 StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das hinsichtlich des Angeklagten Johann E***** einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält - wurde Udo Rudolf P***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen (1.) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB., (2.) des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB und (3.) der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) ... mehr lesen...
Gründe: Der am 30.März 1972 geborene Christian K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB (A/) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB (B/) schuldig erkannt. Laut Schuldspruch haben Faruk A*****, Robert B*****, Gerhard Z***** und Mehmed M***** am 21.Mai 1990 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken A) dem Alfred P***** mit Gewalt gegen seine Person ca 450 S Bargeld mit dem Vorsatz weggen... mehr lesen...
Gründe: Der am 16.August 1969 geborene Günther G*** und der am 15. Jänner 1965 geborene Walter H*** wurden des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB, G*** überdies des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Dieses Urpeil bekämpfen sie jeweils mit gemeinsam ausgeführter Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 3, 5, 5 a ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Brüder Manuel P***-C***, geboren am 10.Jänner 1971, und Erikson German P***-C***, geboren am 23. Jänner 1965, des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB (A), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (B) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB (D), Manuel P***-C*** überdies des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 StGB (C) schuldig erkannt und je zu einer u... mehr lesen...
Norm: StPO §232 Abs2StPO §238StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen § 238 StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (§ 232 Abs 2 StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteili... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Josef P*** des Ende Dezember 1989 bzw in der Nacht zum 1. Jänner 1990 in mehreren Angriffen begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130, zweiter Satz, StGB schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 4, der Sache nach auf die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Da... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Juli 1924 geborene Gendarmeriegeneral i.R. Rudolf S*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit b FinstrG schuldig erkannt. Darnach hat er im Zeitraum vom 1.Jänner 1982 bis 31. Dezember 1986 in Innsbruck als geschäftsführender Präsident des Fußballvereines FC Swarovski Tirol-Innsbruck, vormals Sparkasse Swarovski Innsbruck, Spielgemeinschaft FC Wacker Insbruck-WSG Swarovski Wattens, dadurch, daß über sei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §200FinStrG §209StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §281 Abs1 Z5StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion begründet eine Mißachtung der Vorschriften der §§ 200 Abs 1 und 2, 209 FinStrG keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO können solche Verfahrensverstöße zum Nachteil des Angeklagten dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte im Sinn der Anklage v... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu I/) die Angeklagten Ahmet P*** und Pashk N*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und (zu II/) der Angeklagte Petrit Q*** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben (zu I/) Ahmet P*** und Pashk N*** im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert ... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.März 1943 geborene Johann K*** wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen, weil er - wie sich allein aus den Urteilsgründen, nicht auch aus dem Urteilssatz ergibt - am 26. Dezember 1988 in Edelsgrub unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer auf hochgradigem Schwachsinn beruhenden Dispositionsunfähigkeit, Alois W*** mit Gewalt gegen sein... mehr lesen...