RS OGH 1998/10/1 15Os161/98 (15Os162/98), 15Os146/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1998
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Norm

StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3
StPO §427

Rechtssatz

Bereits aus dem Regelungsinhalt des § 427 Abs 1 StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber in der Durchführung der Hauptverhandlung über ein Verbrechen in Abwesenheit des - wenngleich ordnungsgemäß geladenen und gerichtlich vernommenen - Angeklagten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) für diesen erblickt. Nur bei Vorliegen konkreter, besonderer Umstände könnte fallbezogen eine Benachteiligung verneint werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 161/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 161/98
  • 15 Os 146/11d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 146/11d
    Vgl auch; Beisatz: Ob der Schuldspruch wegen eines Verbrechens erfolgte, ist anhand der Feststellungen zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Aufhebung nach § 292 letzter Satz StPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110758

Im RIS seit

31.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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