Norm
StPO §281 Abs1 Z3Rechtssatz
Bereits aus dem Regelungsinhalt des § 427 Abs 1 StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber in der Durchführung der Hauptverhandlung über ein Verbrechen in Abwesenheit des - wenngleich ordnungsgemäß geladenen und gerichtlich vernommenen - Angeklagten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) für diesen erblickt. Nur bei Vorliegen konkreter, besonderer Umstände könnte fallbezogen eine Benachteiligung verneint werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110758Im RIS seit
31.10.1998Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012