Norm
StPO §152 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Psychotherapeutin wurde zwar weder über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt noch hat sie darauf ausdrücklich verzichtet. Ihre Aussage vor dem Schöffengericht wurde jedoch ungeachtet dessen, daß ihr Name im Urteil unter den Beweismitteln genannt wurde, zur Begründung der entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht herangezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101041Dokumentnummer
JJR_19960508_OGH0002_0130OS00026_9600000_002