RS OGH 1993/11/18 15Os44/93, 12Os151/08k, 15Os31/12s, 14Os107/12k, 14Os33/18m, 11Os131/19b, 13Os41/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Norm

B-VG Art90 Abs1
MRK Art6 Abs1 II7
StPO §229
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Art 90 Abs 1 B-VG und des Art 6 Abs 1 MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des § 229 StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglichkeit, einem Zeugen könnten wegen seiner Aussage Repressalien drohen, vermag den Ausschluss der Öffentlichkeit weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 des § 229 StPO zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 44/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 15 Os 44/93
  • 12 Os 151/08k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 151/08k
    Beisatz: Der Grundsatz der (Volks-)Öffentlichkeit ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass seine Verletzung mit Nichtigkeit bedroht (§ 228 Abs 1 StPO) und dass er überdies verfassungsrechtlich garantiert ist (Art 6 Abs 1 MRK, Art 90 Abs 1 B-VG). (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 229 Abs1 StPO) muss ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden. (T2); Beisatz: Ein darauf gerichteter Antrag hat somit jedenfalls ein Vorbringen zu enthalten, nach dem einer der Ausnahmetatbestände des § 229 Abs1 StPO konkret indiziert ist. (T3)
  • 15 Os 31/12s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 31/12s
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 14 Os 107/12k
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 107/12k
    Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß pauschale Hinweis auf weitere an den Angeklagten zu richtende Fragen und dessen Wunsch nach Vermeidung darauf bezogener Presseberichte lässt nicht erkennen, inwieweit in § 229 Abs 1 Z 2 StPO aufgezählte schutzwürdige, das Verfassungsgebot (Art 6 Abs 1 MRK, Art 90 Abs 1 B-VG) einer öffentlich durchzuführenden Verhandlung überwiegende Interessen des Rechtsmittelwerbers berührt gewesen wären und solcherart der Ausschluss der Öffentlichkeit geboten gewesen wäre, um ein die Verteidigung sicherndes, faires Verfahren zu gewährleisten. (T4)
    Beisatz: Im Übrigen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung leugnend verantwortet, sodass (noch immer) nicht erkennbar ist, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluss der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist auch der behauptete nachteilige Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen. (T5)
  • 14 Os 33/18m
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 33/18m
    Auch; Beis wie T2
  • 11 Os 131/19b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2019 11 Os 131/19b
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 13 Os 41/20h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2020 13 Os 41/20h
    Vgl; Beis wie T3
  • 14 Os 122/20b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 122/20b
    Vgl
  • 15 Os 74/21b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 74/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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