Norm
StPO §248 Abs1Rechtssatz
Ein aus § 248 Abs 1 StPO abgeleitetes Beweismittelverbot wäre mit dem Grundsatz amtswegiger Wahrheitsfindung und der durch Zwangsmittel gesicherten allgemeinen Zeugenpflicht nicht in Einklang zu bringen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch die unterbliebene Vorkehrung gegen die abstrakte Gefahr einer solcherart beeinflußten Aussage jedenfalls dann nicht denkbar, wenn das Gericht von der Sachlage Kenntnis hat und dies bei Beurteilung des Beweiswertes der Zeugenangaben berücksichtigen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098199Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0140OS00124_9500000_002