RS OGH 1995/10/17 14Os124/95 (14Os125/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

StPO §248 Abs1
StPO §281 Abs3
StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Ein aus § 248 Abs 1 StPO abgeleitetes Beweismittelverbot wäre mit dem Grundsatz amtswegiger Wahrheitsfindung und der durch Zwangsmittel gesicherten allgemeinen Zeugenpflicht nicht in Einklang zu bringen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch die unterbliebene Vorkehrung gegen die abstrakte Gefahr einer solcherart beeinflußten Aussage jedenfalls dann nicht denkbar, wenn das Gericht von der Sachlage Kenntnis hat und dies bei Beurteilung des Beweiswertes der Zeugenangaben berücksichtigen kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 124/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 14 Os 124/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098199

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0140OS00124_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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