RS OGH 1997/3/5 13Os196/96 (13Os197/96), 14Os79/99, 13Os50/01, 12Os121/05v, 14Os69/07i, 15Os162/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1997
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Norm

StPO §252
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Stimmt die entgegen § 252 (Abs 1) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 196/96
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 196/96
  • 14 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
  • 13 Os 50/01
    Entscheidungstext OGH 03.10.2001 13 Os 50/01
  • 12 Os 121/05v
    Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 121/05v
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Behauptung zumindest teilweisen - durch Konfrontation nicht behebbaren - Widerspruchs der Zeugenaussage zur Verantwortung des Angeklagten und dadurch eröffneter Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann dieser Nichtigkeitsgrund allerdings nicht geltend gemacht werden, wenn fallbezogen jedenfalls unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO). (T1)
  • 14 Os 69/07i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
    Auch
  • 15 Os 162/10b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 162/10b
    Vgl; Beisatz: Hier: Da der wesentliche Inhalt der belastenden Aussage des anonymen Zeugen vom Hörensagen durch die einvernehmliche Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO seiner im polizeilichen Abschlussbericht enthaltenen Angaben in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingebracht wurde, konnte die Einvernahme eines dritten Zeugen über Mitteilungen des Informanten keinen nachteiligen Einfluss ausüben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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