Norm
StPO §252Rechtssatz
Stimmt die entgegen § 252 (Abs 1) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011