Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
War der Angeklagte im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung umfassend geständig und wird auch in der Beschwerde die Notwendigkeit einer besonderen Vorbereitung der Verteidigung nicht dargetan, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Verkürzung der Vorbereitungsfrist auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098369Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00120_9500000_001