Norm
StPO §281 Abs3Rechtssatz
Rügepflicht: Hat sich der Gerichtshof - entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 1 StPO - die Beschlußfassung über die vom Staatsanwalt gestellten Beweisanträge vorbehalten und das Beweisverfahren geschlossen, ohne daß sich der Staatsanwalt dagegen widersetzt hätte, so hätte der Vertreter der Anklagebehörde zumindest nach der Verkündung des Urteils sofort die Nichtigkeitsbeschwerde anmelden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100074Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00030_9500000_002