RS OGH 1998/11/24 14Os142/98 (14Os143/98), 11Os101/04

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

StPO §252 Abs1 Z4
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Wurde das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung einverständlich verlesen, hinsichtlich der Vorführung deren technischer Aufnahme hingegen kein Einverständnis erteilt, so ist in der Verfahrensrüge darzutun, aus welchem Grund die in dieser Vorführung gelegene Formverletzung von dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung sein konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111314

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0140OS00142_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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