Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Wurde das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung einverständlich verlesen, hinsichtlich der Vorführung deren technischer Aufnahme hingegen kein Einverständnis erteilt, so ist in der Verfahrensrüge darzutun, aus welchem Grund die in dieser Vorführung gelegene Formverletzung von dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung sein konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111314Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0140OS00142_9800000_001