Norm
StPO §232 Abs2Rechtssatz
Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen § 238 StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (§ 232 Abs 2 StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011