RS OGH 1990/6/28 12Os72/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

FinStrG §200
FinStrG §209
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion begründet eine Mißachtung der Vorschriften der §§ 200 Abs 1 und 2, 209 FinStrG keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO können solche Verfahrensverstöße zum Nachteil des Angeklagten dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte im Sinn der Anklage voll schuldig gesprochen wurde, die Formverletzungen sohin einem die Anklage beeinträchtigenden Einfluß nicht zu üben vermochten (§ 281 Abs 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086726

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0120OS00072_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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